Rz. 12
Die Alternative des schriftlichen Vergleichs war erst durch das 2. KostRMoG eingeführt worden, um einen lange währenden Meinungsstreit zu beenden, ob eine Terminsgebühr auch allein aufgrund des Abschlusses eines Vergleichs in Betracht kommt. Während in VV 3104 der Fall explizit genannt war, war diese Alternative in der VV 3106 a.F. (bis 31.7.2013) nicht ausdrücklich vorgesehen.
Rz. 13
Der Streit um die Terminsgebühr war mit der Ergänzung der Anm. S. 1 Nr. 1 um das Merkmal des schriftlichen Vergleichs dennoch nicht erledigt. Nach dem überwiegenden Teil der sozialgerichtlichen Rechtsprechung sollte die Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nur dann anfallen können, wenn das Zustandekommen des Vergleichs nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG gerichtlich festgestellt oder nach § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 276 Abs. 6 ZPO vom Gericht protokolliert worden ist. Erforderlich sei ein Prozessvergleich, durch den der Rechtsstreit ohne zusätzliche prozessuale Erklärung erledigt ist, ein außergerichtlicher Vergleich genüge nicht. Teilweise wurde sogar ausschließlich ein nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG geschlossener Vergleich für erforderlich gehalten. Diese Auffassungen überzeugten nicht. Der Gesetzeswortlaut erforderte lediglich den Abschluss eines schriftlichen Vergleichs und verlangte nicht nach einer Begrenzung auf gerichtlich protokollierte Vergleiche. Vielmehr kennt das RVG die Unterscheidung zwischen schriftlichem Vergleich und einem Vorgehen nach § 278 Abs. 6 ZPO in Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3101, ohne diese Differenzierung bei Anm. Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. wiederholt zu haben. Was ein schriftlicher Vergleich ist, geben § 779 BGB einerseits und § 126 BGB andererseits vor. Auch der Sinn und Zweck der klarstellenden Neuregelung zwang eher zu dem weiten Verständnis. Die Terminsgebühr dient auch dazu, die Gerichte zu entlasten, indem eine mündliche Verhandlung vermieden wird. Zutreffend genügt daher auch ein außergerichtlicher Vergleich für den Anfall der Terminsgebühr. Zuletzt hatte dies auch der BGH mit überzeugender Begründung zur VV 3104 in Zivilsachen entschieden.
Rz. 14
Der Gesetzgeber sah sich angesichts der ablehnenden Rechtsprechung in der Sozialgerichtsbarkeit zu einer Klarstellung veranlasst. Nach Anm. S. 1 Nr. 1, 2. Alt entsteht die Terminsgebühr nunmehr, wenn in einem Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag i.S.d. VV 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache i.S.d. VV 1002 eingetreten ist. Zur Begründung wird ausgeführt, dass durch diese Formulierung klargestellt wird, dass in allen Fällen, in denen dem Rechtsanwalt eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr zusteht, also auch bei einem privatschriftlichen Vergleich, die fiktive Terminsgebühr entsteht, wenn diese Einigung oder Erledigung in einem Verfahren erfolgt, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. In diesem Zusammenhang sollte auch der im RVG nicht mehr verwendete Begriff "Vergleich" gestrichen und durch die Bezugnahme auf einen Vertrag nach VV 1000 ersetzt werden, wie dies bereits an anderen Stellen im RVG geschehen ist. Durch diese Regelung ist gewährleistet, dass nur eine solche Einigung eine fiktive Terminsgebühr auslöst, die auch den Gebührentatbestand der VV 1000 erfüllt. Das Ergebnis entspreche auch einem dem anwaltlichen Vergütungsrecht zugrundeliegenden Grundgedanken, Rechtsanwälten gebührenrechtliche Anreize dafür zu gewähren, dass sie zur Vermeidung oder Erledigung von Rechtsstreiten beitragen und damit dem Gericht Aufwand ersparen. Eine Beschränkung des Anfalls der fiktiven Terminsgebühr auf die Fälle des gerichtlichen Vergleichs laufe dieser Zielsetzung zuwider. Sie biete vielmehr einen Anreiz, einen schriftlichen Vergleich nur vor Gericht abzuschließen, und verursache damit dem Gericht letztlich Mehrarbeit. Da es sich nach dem Gesetzgeber ausdrücklich um eine Klarstellung handelt, ist damit die Terminsgebühr bei privatschriftlichem Vergleich auch in Altfällen zuzusprechen.
Rz. 15
Während bisher Voraussetzung für die Terminsgebühr der Abschluss eines schriftlichen Vergleichs war, reicht es nunmehr aus, dass eine Einigung i.S.d. VV 1000 geschlossen wird. Bereits an anderen Stellen im RVG reicht eine Einigung nach VV 1000 aus, eines Vergleichs i.S.d. § 779 BGB bedarf es nicht.