Rz. 380

Umstritten ist, wie die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen in Strafsachen zu vergüten ist, also ob der Beistand wie ein Verteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV (Nr. 4100 ff. VV RVG) abrechnet oder ob seine Tätigkeit nur eine "Einzeltätigkeit" i.S.v. Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG darstellt (Verfahrensgebühr, Nr. 4301 VV).[61] Die bisherige vergleichbare Formulierung für Bußgeldsachen in Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG, hatte explizit auf die Gebühren eines Verteidigers verwiesen. Das wurde von einem Teil der Rechtsprechung als Beleg dafür angesehen, dass auch im Strafverfahren der beigeordnete Zeugenbeistand wie ein Verteidiger zu vergüten sei. Mit der Neufassung der Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG, die dahingehend abgeändert worden ist, dass jetzt nur noch auf Teil 5 VV RVG insgesamt verwiesen wird und damit auch auf Nr. 5200 VV RVG, der für Einzeltätigkeiten gilt (s. Rdn 395 ff.), ist dieses Argument weggefallen, so dass zu befürchten ist, dass die Rechtsprechung vermehrt dazu übergehen wird, den Beistand in Strafsachen nur noch als Einzeltätigkeit zu vergüten.

[61] Ausführlich Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV Rn 5 ff., m.w.N.

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