Rz. 310

Eine ausdrückliche Regelung für Rechtsmittelverfahren fehlt. Hier gilt aber letztlich die gleiche Rechtslage, nur mit dem Unterschied, dass dann bei der Erstreckung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe auf den Abschluss einer Einigung die 1,3-Einigungsgebühr nach Nr. 1004 VV RVG mit der 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG zusammentrifft.

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