Rz. 355

Unklar ist, ob die fiktive Terminsgebühr auch schon vor Anhängigkeit anfallen kann. Das LAG Hamburg hat dies verneint.

 

Rz. 356

 
Hinweis

1. Die Terminsgebühr setzt nicht, wie ihre Bezeichnung eigentlich suggeriert, die Teilnahme an einem Termin, also an einer mündlichen Verhandlung, sei es eine Güteverhandlung oder einer streitige Kammerverhandlung, voraus, sondern die Gebühr wird bereits dann fällig, wenn der Prozessbevollmächtigte nach Einreichung der Klage mit dem Gegner mit dem Ziel einer Erledigung des Rechtsstreits verhandelt.

2. Noch nicht einmal der Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO ist erforderlich, sondern die Terminsgebühr wird z.B. auch dann fällig, wenn nach Einreichung der Klage ein privatschriftlicher Vergleich zwischen den Parteien abgeschlossen wird.

3. Eine Terminsgebühr kann aber dann nicht entstehen, wenn der Vergleich bereits vor der Einreichung der Klage abgeschlossen worden ist.

LAG Hamburg, Beschl. v. 16.8.2010 – 4 Ta 16/10[58]

 

Rz. 357

Für die Auffassung des LAG Hamburg spricht, dass die Einigung "in einem Verfahren" für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, geschlossen werden muss. Das ist aber begrifflich nicht der Fall, wenn die Einigung vor Einleitung des Verfahrens getroffen wird. Andererseits setzt eine Terminsgebühr – ebenso wie die Verfahrensgebühr – keine Anhängigkeit voraus, sondern nur den Auftrag für ein gerichtliches Verfahren. Das Argument der Entlastung des Gerichts könnte hier für eine Terminsgebühr sprechen. Ein Anwalt, dem es nach einem Klageauftrag für ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung gelingt, die Sache sogar noch vor Anhängigkeit durch eine Einigung zu erledigen, erspart dem Gericht mehr Arbeit als bei einer Einigung nach Anhängigkeit. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung das Problem unter Geltung der Neufassung lösen wird.

[58] RVGreport 2011, 110 = RVGprof. 2011, 192.

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