Rz. 44

Die Gütertrennung wird durch notariellen Ehevertrag begründet oder entsteht dadurch, dass in einem Ehevertrag der gesamte Zugewinn ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird, § 1414 BGB. Dadurch wird also der Erbteil des überlebenden Ehegatten nur nach den erbrechtlichen Regeln bestimmt, § 1931 BGB, da es keine pauschale Erhöhung des Zugewinns gibt. Sind allerdings Abkömmlinge vorhanden, ist die Höhe des Ehegattenerbteils je nach Anzahl der vorhandenen Kinder unterschiedlich, § 1931 Abs. 4 BGB. Sofern zum Zeitpunkt des Erbfalls Gütertrennung bestand, beträgt die Erbquote für den Ehegatten nur ¼, bzw. ½ neben Verwandten der zweiten Ordnung. Sind Abkömmlinge vorhanden, erben der Ehegatte und die Kinder des Erblassers zu jeweils gleichen Teilen. Ist somit ein Abkömmling vorhanden, erben der überlebende Ehegatte und das Kind jeweils ½ (§ 1931 Abs. 4 BGB), sind zwei Kinder vorhanden, erben diese und der Ehegatte jeweils ⅓. Sind drei oder mehr Abkömmlinge vorhanden, erben nach den allgemeinen Regeln der überlebende Ehepartner ¼ und die Kinder unter sich zu gleichen Teilen die übrigen ¾.

 

Rz. 45

Sofern nach ausländischem Recht Gütertrennung vereinbart ist, kann diese auch die Erbfolge nach § 1931 Abs. 4 BGB genauso vereinbaren wie die Gütertrennung des BGB. Das ist vor allem dann der Fall, wenn nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO deutsches Erbrecht Anwendung findet. Über diese Norm wird ebenfalls auf § 1931 Abs. 4 BGB verwiesen, sodass auch bei ausländischer Gütertrennung die Sonderregel des § 1931 Abs. 4 BGB Anwendung findet. Sind Kinder des Erblassers weggefallen, treten deren Abkömmlinge an ihre Stelle, § 1931 Abs. 4 letzter Hs. i.V.m. § 1924 Abs. 3 BGB.

 
Güterstand ein Abkömmling zwei Abkömmlinge mehr als zwei Abkömmlinge
Zugewinngemeinschaft ½ ½ ½
Gütertrennung ½ ¼
Gütergemeinschaft ¼ ¼ ¼

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