a) Voraus nach § 1932 BGB
Rz. 46
Damit der überlebende Ehegatte sein Leben nach dem Tod des Ehepartners in der bisherigen Umgebung fortführen kann, hat er kraft Gesetzes einen Anspruch auf die Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke, soweit diese dem Erblasser gehört haben, § 1932 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf den Voraus setzt allerdings voraus, dass der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe wurde; dieser Anspruch besteht unabhängig vom Güterstand. Ist der überlebende Ehegatte enterbt oder als Erbe weggefallen oder als testamentarischer Erbe berufen, entfällt der Anspruch auf den Voraus.
Praxishinweis
Bei Ehegattentestamenten, insbesondere dem Berliner Testament, ist, um dem überlebenden Ehegatten den Anspruch auf § 1932 Abs. 1 BGB zu erhalten, dies als gesonderte Klausel im Testament niederzulegen. So kann auch der für den Hausrat geltende Steuerfreibetrag von 41.000 EUR gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG zugunsten des Ehegatten erhalten werden.
Rz. 47
Von den zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenständen sind die persönlichen Gegenstände des Erblassers, Gegenstände, die Zubehör eines Grundstücks sind oder die der Erblasser zur Ausübung seines Berufs benötigte, ausgenommen. Sind auch Abkömmlinge als gesetzliche Erben vorhanden, ist der Anspruch aus § 1932 BGB nur dann gegeben, wenn dem Ehegatten eigene Gegenstände der bezeichneten Art fehlen und eine Neubeschaffung unzumutbar erscheint. Hierbei ist eine Interessenabwägung zwischen den Belangen der Abkömmlinge und des überlebenden Ehegatten vorzunehmen. Dabei kommt es ausschließlich auf den Bedarf des Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalls an. Sind neben dem Ehegatten auch Abkömmlinge zur Erbfolge berufen, ist der Anspruch nach § 1932 Abs. 1 S. 2 BGB eingeschränkt. Der Anspruch auf den Hausrat besteht nur soweit, wie der überlebende Ehegatte die Gegenstände zur Führung des angemessenen Haushalts benötigt. Verfahrensrechtlich ist zu beachten, dass die Durchsetzung des Voraus vor dem Prozessgericht erfolgt, nicht hingegen vor dem Nachlassgericht.
b) Dreißigster, § 1969 BGB
Rz. 48
Der "Dreißigste" ist ein gesetzliches Vermächtnis, welches dem darin bestimmten Personenkreis der Familienangehörigen für 30 Tage nach dem Tod des Erblassers Wohnung und Unterhalt gewährt. Auch der eingetragene Lebenspartner deutschen oder ausländischen Rechts zählt zu dem Kreis der Anspruchsberechtigten, § 11 LPartG. Der Anspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit, der weder übertragbar noch pfändbar oder vererblich ist, §§ 850b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 851 ZPO, § 399 BGB. Ein Zurückbehaltungsrecht ihm gegenüber besteht ebenso wenig wie ein Aufrechnungsrecht, §§ 394, 273 BGB. Da der Anspruch Nachlassverbindlichkeit ist, ist er von der Steuer befreit, § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG.
c) Scheidungsantrag und Ehegattenerbrecht
Rz. 49
Die im Hinblick auf eine Scheidung vorgenommene Trennung ändert das gesetzliche Erbrecht des jeweiligen Ehegatten noch nicht. Das ändert sich allerdings mit der Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags. Liegt ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten vor, ist für jeden Ehepartner ein einseitiger Rücktritt hiervon möglich, §§ 2296, 2271 Abs. 1 BGB. Liegt ein Erbvertrag vor, ist ein solcher Rücktritt nur bei einem entsprechenden Rücktrittsvorbehalt möglich. Fehlt diese Rücktrittsklausel, ist die Möglichkeit zur Selbstanfechtung wegen Irrtums über die erfolgte Trennung gem. §§ 2281, 2078 Abs. 2 BGB eröffnet. Prozessual trägt der Anfechtende die Beweislast für diesen Irrtum.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfällt bereits dann, wenn beim Erbfall die Scheidung zwar noch nicht ausgesprochen, jedoch schon vom Erblasser beantragt war, oder wenn dieser dem Scheidungsantrag des anderen/überlebenden Ehepartners gegenüber dem Gericht zugestimmt hatte. Allerdings müssen die Voraussetzungen der Scheidung vorgelegen haben, § 1933 S. 1 BGB. In prozessualer Hinsicht bedeutet dies, dass der Scheidungsantrag vor dem Todestag des Erblassers rechtshängig geworden sein muss. Anhängigkeit des Scheidungsantrages bei Gericht genügt hierfür nicht. Zum Zeitpunkt des Erbfalls müssen deshalb die Scheidungsvoraussetzungen festgestellt sein.
Rz. 50
Die fehlende Zustimmung zu einem Scheidungsantrag zu Protokoll des Familiengerichts lässt deshalb das Erbrecht des Ehegatten bestehen. Die nur außerhalb des Scheidungsverfahrens gegenüber dem Ehegatten abgegebene Erklärung, sich mit der Scheidung einverstanden zu erklären, reicht für die Annahme einer Zustimmung im Sinne des § 1933 BGB nicht aus. Maßgeblich ist allein, ob und welche Erklärungen der Erblasser innerhalb des Ehescheidungsverfahrens gegeben hat.
Praxishinweis
Um das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten während des Scheidungsverfahrens auszuschließen, sollte der Antragsgegner im Scheidungsverfahren selbst einen Scheidungsantrag stellen. Andernfa...