Rz. 37

Ist die Gütergemeinschaft durch notarielle Vereinbarung als eine solche ohne Fortsetzungsvereinbarung begründet worden, bedarf es beim Tod eines Ehegatten einer gesonderten Auseinandersetzung dieser Gesamthandgemeinschaft. Dies kann auch durch Vermittlung des Nachlassgerichts geschehen, §§ 487 ff. FamFG (§§ 373, 363 FamFG). Wird eine Einigung nicht erzielt, kann jeder Teilhaber der Gemeinschaft auf Zustimmung zum Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages klagen. Insoweit ähnelt diese Form der Gütergemeinschaft der Miterbengemeinschaft. Deshalb ist auch ein konkreter Teilungsplan für den Klageantrag notwendig, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Voraussetzung ist, dass das Gesamtgut teilungsreif ist. Sind Grundstücke in der Gesamthandgemeinschaft enthalten, hat die Teilungsversteigerung vorauszugehen.[41] Außerdem sind Gesamtguts- und Nachlassverbindlichkeiten zuvor wegzufertigen, wenn die Gesamtguts- mit der Nachlassauseinandersetzung zusammenfällt, §§ 1475, 2046 BGB.[42] Ein entsprechendes Urteil wirkt gem. § 894 ZPO, sodass ein rechtskräftiges Urteil die Zustimmung zum Auseinandersetzungsvertrag ersetzt.

 

Beispiel

Liegt eine Gütergemeinschaft ohne Fortsetzungsvereinbarung der Konstellation vor, dass die Ehepartner Gütergemeinschaft vereinbart haben, wobei einer der Ehepartner verstirbt und zwei Kinder vorhanden sind, so erhält der überlebende Ehepartner ¼ gem. § 1931 Abs. 1 BGB, die Kinder jeweils ⅜-Anteil gem. § 1924 Abs. 1, 4 BGB. Am Gesamtgut erhält der überlebende Ehepartner insgesamt ⅝ (½ + ¼), die Kinder je 3/16 (⅜ vom ½-Anteil des Erblassers). Am Vorbehaltsgut und Sondergut – soweit vererblich – erhält der Ehepartner ¼, die beiden Kinder je ⅜.[43]

[41] OLG München FamRZ 1996, 291.
[42] BGH FamRZ 1988, 813.
[43] Berechnungsbeispiel nach Bittler, Haftungsfallen im Erbrecht, § 4 Rn 17.

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