Leitsatz
Die Parteien sind seit dem 31.12.1997 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Die Klägerin verfolgt gegenüber dem Beklagten die Auseinandersetzung der mit notariellem Vertrag vom 1.8.1968 vereinbarten Gütergemeinschaft sowie die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das von ihm seit Juni 1997 allein bewohnte Hausgrundstück. Gegen die von dem Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung wegen der ihm rechtskräftig zugesprochenen Ausgleichsrente hat sie die Aufrechnung mit der behaupteten Forderung aus der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft erklärt und insofern Vollstreckungsgegenklage erhoben.
Die Klägerin hat in I. Instanz, bezogen auf den Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes, ein Auseinandersetzungsguthaben zu ihren Gunsten in Höhe von 313.819,27 EUR errechnet. Die von dem Beklagten verlangte Nutzungsentschädigung betreffend das Hausgrundstück hat die Klägerin mit 61.125,21 EUR beziffert. Nach dem vorgestellten Teilungsplan sollte das Hausgrundstück H. dem Beklagten und das Hausgrundstück K. der Klägerin jeweils zu Alleineigentum übertragen werden.
Der Beklagte ist der Auseinandersetzungsbilanz und dem Teilungsplan der Klägerin entgegengetreten.
Die Parteien wurden sich in der Folge darüber einig, dass das Hausgrundstück H. zum Zwecke der Auseinandersetzung "versilbert" werden sollte. Verkaufsbemühungen scheiterten, die Teilungsversteigerung wurde eingeleitet.
Das erstinstanzliche Gericht hat mit Urteil vom 5.8.2004 die Klagen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die in II. Instanz die behaupteten Ansprüche auf Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft und auf Nutzungsentschädigung weiterverfolgt. Gegen die Abweisung der im ersten Rechtszug erhobenen Vollstreckungsgegenklage wendet sich die Berufung nicht.
Das Rechtsmittel der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die von der Klägerin erhobene Auseinandersetzungsklage für nicht begründet und vertrat die Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Zustimmung zum vorgestellten Teilungsplan und auf Auszahlung des bezifferten Auseinandersetzungsguthabens - zumindest derzeit - nicht zu.
Die zwischen den Parteien vereinbarte Gütergemeinschaft war mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung am 31.12.1997 beendet. Die Parteien bleiben jedoch zum Zwecke der Auseinandersetzung über das Gesamtgut bis zu deren vollständigem Abschluss in der so genannten Liquidationsgemeinschaft verbunden (§ 1471 Abs. 2 i.V.m. § 419 BGB; BGH v. 5.6.1985 - IVb ZR 34/84 = NJW 1985, 3066). Die Auseinandersetzung erfolgt gem. § 1474 BGB nach Maßgabe der §§ 1475 - 1481 BGB, deren Endziel die "Zerschlagung des Gesamtguts" und die Aufteilung eines etwa verbleibenden Überschusses zwischen den Eheleuten ist. Dies erfolgt - ähnlich wie bei der Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - in insgesamt sechs aufeinanderfolgenden Schritten, die sich auch in der Praxis der Liquidation bewährt haben (Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 4. Aufl., 2004, Kap. 2 Rz. 56 ff.):
- Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses (vorläufige Auseinandersetzungsbilanz),
- Berichtigung der (echten) Gesamtgutsverbindlichkeiten (§ 1475 BGB),
- Ausübung der Übernahmerechte (§ 1477 Abs. 2 BGB),
- Werterstattung des Eingebrachten (§ 1478 BGB),
- Herbeiführung der Teilungsreife (§ 1477 Abs. 1 i.V.m. §§ 752 ff. BGB),
- Feststellung der Teilungsmasse (endgültige Auseinandersetzungsbilanz; Teilungsplan) und Auskehr des verbleibenden Überschusses (Auseinandersetzungsguthaben; § 1476 BGB).
Die Teilungsreife als notwendiger Zwischenschritt verlangt, dass sich die Teilungsmasse nur noch - bei den Aktiva - aus Geld, in Natur teilbaren Gegenständen und aus Gegenständen eines Übernahmerechts sowie - bei den Passiva - aus den Werterstattungsansprüchen der Eheleute zusammensetzt. Wertersatzforderungen gem. § 1477 Abs. 2 BGB und sonstige Ersatzansprüche des Gesamtguts gegen die Eheleute selbst werden im Wege der Verrechnung auf den Überschussanteil berücksichtigt.
Letztlich bedarf die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft einer vom Willen zum Konsens getragenen gemeinsamen Lösung durch die Eheleute. Es bietet sich daher hier in besonderem Maße eine Gestaltung und Vereinfachung der komplexen gesetzlichen Vorgaben durch vertragliche Abreden an. Im gerichtlichen Verfahren kann die - vollständige - Auseinandersetzung nur mit der Klage auf Zustimmung zu einem - konkret bestimmten und bezifferten - Auseinandersetzungsplan durchgesetzt werden. Mit der Rechtskraft des stattgebenden Urteils kommt gem. § 894 ZPO ein entsprechender Auseinandersetzungsvertrag zustande.
Die Auseinandersetzungsklage ist nur dann begründet, wenn der verfolgte Auseinandersetzungsplan den gesetzlichen Teilungsregeln entspricht. Das angerufene Gericht hat keine Gestaltungsfreiheit nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten; es darf zwar der klagenden Partei weniger als beantragt zusprechen, die beklagte Partei jedoch nicht zu einer Auseinandersetzung ve...