Entscheidungsstichwort (Thema)
Klage auf Auseinandersetzung einer beendeten Gütergemeinschaft nach rechtskräftiger Ehescheidung sowie auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung durch den Ehegatten für ein zum Gesamtgut gehörendes Hausgrundstück
Leitsatz (redaktionell)
Bedingungen und Voraussetzungen einer Klage auf Auseinandersetzung einer beendeten Gütergemeinschaft nach rechtskräftiger Ehescheidung sowie auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung durch den Ehegatten für ein zum Gesamtgut gehörendes Hausgrundstück.
Normenkette
BGB §§ 1419, 1471 Abs. 1-2, § § 1475 ff.
Verfahrensgang
AG Bingen am Rhein (Urteil vom 05.08.2004; Aktenzeichen 8 F 46/04) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG - FamG - Bingen am Rhein vom 5.8.2004 wird zurückgewiesen.
Die im zweiten Rechtszug erhobene Zwischenfeststellungsklage der Klägerin wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Parteien sind seit dem 31.12.1997 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Die Klägerin (geb. 26.2.1940) verfolgt ggü. dem Beklagten (geb. 26.2.1941) die Auseinandersetzung der mit notariellem Vertrag vom 1.8.1968 vereinbarten Gütergemeinschaft sowie die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das vom Beklagten seit Juni 1997 allein bewohnte Hausgrundstück Am H.; sie hat gegen die vom Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung wegen der ihm rechtskräftig zugesprochenen Ausgleichsrente (OLG Koblenz, Beschl. v. 9.12.2003 - 9 UF 730/02) die Aufrechnung mit der behaupteten Forderung aus der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft erklärt und insofern Vollstreckungsgegenklage erhoben.
Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug, bezogen auf den Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes, eine Auseinandersetzungsbilanz vorgetragen, die mit einem positiven Saldo i.H.v. 697.608,04 EUR abschließt (Klageschrift v. 3.2.2004, S. 5 ff. - Bl. 5 ff. GA); bei den Aktiva wurden - neben den Hausgrundstücken Am H. und K.-Str. in G. sowie diversen Lebensversicherungen - Forderungen des Gesamtguts gegen den Beklagten "wegen Beleihung und eigenmächtigen Verbrauchs" eines Lebensversicherungsguthabens und wegen Entstehens von Bankverbindlichkeiten infolge "nachlässiger Betriebsführung" ausgewiesen, bei den Passiva wurden - neben dem bereits erwähnten Bankdarlehen - der Werterstattungsanspruch der Klägerin betreffend das in die Gütergemeinschaft eingebrachte Hausgrundstück K.-straße und ein Werterstattungsanspruch der gemeinsamen Tochter der Parteien und des Schwiegersohnes wegen "aufwändigen Um- und Ausbaus" des von diesen bis 1997 bewohnten Dachgeschosses des Hauses H. eingestellt. Nach dem vorgestellten Teilungsplan sollte - u.a. - das Hausgrundstück H. den Beklagten und das Hausgrundstück K.-straße der Klägerin jeweils zu Alleineigentum übertragen werden; die Klägerin errechnete ein Auseinandersetzungsguthaben zu ihren Gunsten i.H.v. 313.819,27 EUR. Die vom Beklagten verlangte Nutzungsentschädigung betreffend das Hausgrundstück H. hat die Klägerin für den Zeitraum Juni 1997 bis einschließlich Mai 2004 - nach Abzug der Hälfte der von ihr in voller Höhe eingezogenen Mieteinnahmen des Hausgrundstücks K.-straße - mit 61.125,21 EUR beziffert (Klageschrift v. 3.2.2004, S. 13 f. - Bl. 13 f. GA).
Der Beklagte ist der Auseinandersetzungsbilanz und dem Teilungsplan der Klägerin entgegengetreten (Schriftsatz v. 2.3.2004, S. 2 ff. - Bl. 46 ff. GA); er hat im Besonderen den Ansatz weiterer Aktiva vermisst (Lebensversicherung bei der D.; Bausparvertrag bei der V. Bauspar AG - jeweils auf den Namen der Klägerin ausgestellt; Abfindungszahlung der Fa. B. an die Klägerin), seinerseits Einbringungen in das Gesamtgut (Erbschaft) behauptet und schließlich (Ersatz-)Forderungen des Gesamtguts gegen ihn, den Beklagten, einen Werterstattungsanspruch der gemeinsamen Tochter und des Schwiegersohnes sowie den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsentschädigung bereits dem Grunde nach bestritten.
Die Parteien wurden sich in der Folge darüber einig, dass das Hausgrundstück H. zum Zwecke der Auseinandersetzung" versilbert" werden sollte (Terminsprotokoll v. 17.5.2004; Bl. 134 GA); nach dem Scheitern entsprechender Verkaufsbemühungen ist zwischenzeitlich die Teilungsversteigerung eingeleitet.
Das AG hat mit Urteil vom 5.8.2004 (Bl. 223-228 GG) die Klagen allesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die die behaupteten Ansprüche auf Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft und auf Nutzungsentschädigung weiterverfolgt.
Die Klägerin rügt es als verfahrensfehlerhaft, dass das AG sich weder um eine gütliche Regelung bemüht noch einen - sachgerechten - Auseinandersetzungsvorschlag unterbreitet habe. Im Übrigen habe das AG aber auch, so bringt die Klägerin weiter vor, rechtsfehlerhaft die Teilungsreife der Gütergemeinschaft verneint.
Gegenüber Dritten noch zu berichtigende Gesa...