Rz. 131

Eine Erbschaftsteuer fällt für den Erbverzicht zunächst nicht an, da die Erhöhung der Erbteile für die verbleibenden Erben keine Schenkung darstellt. Hingegen wird eine Abfindungszahlung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG einer Erbschaft gleichgestellt. Sofern die Abfindung nicht der Erblasser, sondern ein Dritter leistet, ist für die Ermittlung der Steuerklasse das Verhältnis zwischen dem Verzichtenden zum Erblasser weiterhin maßgebend.[230] Sofern der gesetzliche Erbe auf seinen Erb- oder Pflichtteil verzichtet und hierfür der Höhe nach begrenzte wiederkehrende Zahlungen anstelle eines Gesamtabfindungsbetrags erhält, sind diese bei ihm nicht als wiederkehrende Leistungen nach § 22 Nr. 1 S. 1 EStG besteuerbar.[231] Wird für den Verzicht eine Grundstücksübertragung als Abfindung geleistet, ist sie nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG steuerbefreit.

 

Rz. 132

Muster 2.1: Erbverzichtsvertrag

 

Muster 2.1: Erbverzichtsvertrag

Notarielle Urkundenformalien

Anwesend sind Herr X und seine Tochter Y. Sie erklären mit der Bitte um notarielle Beurkundung folgenden Erbverzichtsvertrag:

I. Präambel

Herr X ist Vater der Y, verwitwet und wird von Frau F gepflegt. Er wünscht deshalb, in einem noch zu errichtenden Testament Frau F zur Alleinerbin einzusetzen. Tochter Y erklärt, dass sie zu Lebzeiten bereits ein Grundstück mit einem Verkehrswert von 200.000 EUR erhalten habe.

II. Erbverzichtserklärungen

Frau Y erklärt, dass sie unter Berücksichtigung des Wunsches des Vaters auf ihr gesetzliches Erbrecht gegenüber ihrem Vater verzichtet. Sie erklärt diesen Verzicht für sich und ihre Abkömmlinge. Die Verzichtserklärung steht unter der Bedingung, dass Herr X tatsächlich Frau F testamentarisch zur Alleinerbin beruft und diese dessen Alleinerbin wird.

Herr X nimmt den Verzicht unter der genannten Bedingung an.

III. Belehrungen; Vollmachten; Durchführungsanweisungen; Kosten[232]

[230] BFH BStBl II 1977, 733.
[231] BFH ZEV 2000, 121.
[232] Formulierungsbeispiel nach Lindenau, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare Erbrecht, § 5 Rn 64.

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