A. Gesetzliches Erbrecht
I. Verwandtschaft als Grundlage des gesetzlichen Erbrechts
Rz. 1
Die §§ 1924 ff. BGB regeln die gesetzliche Erbfolge. Ist zum Zeitpunkt des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zurzeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund, § 1936 BGB. Ein gesetzliches Erbrecht steht danach Verwandten zu, wobei es laut § 1589 BGB auf die Blutsverwandtschaft ankommt.
Rz. 2
Die Frage, ob Verwandtschaft i.S.d. § 1589 BGB vorliegt, hängt davon ab, ob eine rechtliche Verwandtschaft gegeben ist. Diese kann von der – vorrangig im Gesetz geregelten – Blutsverwandtschaft abweichen. In prozessualer Hinsicht ist bei Fällen mit Auslandsbezug Folgendes zu beachten: Wird vor einem inländischen Gericht über die Höhe des Pflichtteils prozessiert, zu dessen Berechnung auch Nachlassgegenstände im Ausland heranzuziehen sind, ist das Verfahren in Deutschland wegen Vorgreiflichkeit auszusetzen, wenn vor dem ausländischen Gericht ein Abstammungsgutachten eingeholt wird. Die im Ausland einzuholende Bestätigung der Abstammung ist dann für den inländischen Prozess – und der damit verbundenen verwandtschaftlichen Stellung – maßgeblich.
Rz. 3
Praxishinweis
Ist ein Verwandtschaftsverhältnis streitig, kann eine Klage auf Feststellung des Verwandtschaftsverhältnisses gem. §§ 169 ff. FamFG im Statusverfahren, bzw. bei Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses auch nach § 256 ZPO erhoben werden.
Rz. 4
Verwandte sind grundsätzlich der Vater und die Mutter einer Person.
Vater ist gem. § 1592 BGB derjenige, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB oder § 182 FamFG gerichtlich festgestellt wurde. Hintergrund ist, dass das BGB die "Ehelichkeit" von Personen so weit als möglich erreichen will.
Ist eine Feststellung nach § 1592 Nr. 3 BGB notwendig, treten die Rechtswirkungen in Bezug auf das Verwandtschaftsverhältnis erst ab gerichtlicher Feststellung ein, § 1600d Abs. 4 BGB. Wird die Vaterschaft erst nach dem Tod des Erblassers festgestellt, rückt der Abkömmling ex tunc nachträglich in eine Erbenstellung ein. Auch die Erweiterung des § 1593 BGB ist zu berücksichtigen: Sofern die Ehe durch Tod aufgelöst und der Abkömmling nach 300 Tagen geboren wird, gilt der Erblasser als Vater. Praktisch relevant sind hierbei die Fälle, in denen der Vater im Krieg gefallen und ein Kind vorhanden ist. Auch hierbei gibt es wiederum eine Ausnahme, nämlich wenn es sowohl zur Wiederheirat als auch Geburt innerhalb von 300 Tagen kommt, gilt der neue Ehemann als Vater.
Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft gem. § 169 Nr. 1 FamFG erfolgt durch Klage des Kindes oder der Mutter vor dem Familiengericht, welches gem. §§ 23a Abs. 1 Nr. 1, 23b Abs. 1 GVG i.V.m. § 111 Nr. 3 FamFG funktionell zuständig ist. Anwaltszwang besteht nicht, § 10 Abs. 1 FamFG. Ein so ergangenes rechtskräftiges Urteil kann nur durch Nichtigkeits- oder Restitutionsklage festgestellt werden, §§ 578 ff. ZPO. Liegt jedoch bereits eine "förmliche" Vaterschaft eines anderen Mannes vor – Sperrfunktion des § 1599 BGB –, kann eine Vaterschaftsfeststellung nicht erfolgen. Hier ist zunächst die "förmliche Vaterschaft" per Anfechtungsklage aufzuheben, §§ 1599, 1600 BGB. Die Anfechtungsfrist für die Vaterschaft beträgt zwei Jahre, § 1600b BGB. Nach dem Tod des Vaters ist die Vaterschaftsfeststellung im FamFG-Verfahren durch das FamG durchzuführen § 1600e Abs. 2 BGB. Eine Feststellungsklage in diesem Fall wäre unzulässig. Jedoch ist den Erben die Möglichkeit zu einer Feststellungsklage auf Nichtbestehen einer erbrechtlichen Beteiligung eröffnet.
Rz. 5
Mutter ist nach § 1591 BGB die Frau, die das Kind geboren hat. Die genetische Mutter ist insoweit irrelevant. Ihr steht auch kein Anfechtungsrecht zu. Eine Leihmutter, die das Kind nur ausgetragen hat, ist dennoch "Mutter" i.S.d. Gesetzes, auch wenn sie nicht genetisch mit dem Kind verwandt ist.
II. Adoption und Verwandtschaft
Rz. 6
Auch durch Adoption kann eine Verwandtschaft gem. §§ 1741 ff. BGB begründet werden. Die Auswirkungen des Erbrechts adoptierter Kinder hängen davon ab, ob die Adoption vor dem 1.1.1977 erfolgte und ob die Adoption Voll- oder Minderjährige betrifft.
1. Rechtsfolge bei Adoption Minderjähriger
Rz. 7
Bei der Adoption Minderjähriger erwirbt das adoptierte Kind den Status eines ehelichen Kindes, § 1754 BGB. Daraus erwächst dem adoptierten minderjährigen Kind ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Zu den bisherigen Verwandten erlischt laut § 1755 BGB das vormalige Verwandtschaftsverhältnis. Dies gilt selbst dann, wenn das adoptierte Kind seinerseits Abkömmlinge hat. Eine Ausnahme gilt nur bei Verwandtschaft zweiten oder dritten Grades, da insoweit nu...