Rz. 19

Nach § 9 EGZVG kann durch Landesrecht bestimmt werden, dass das Altenteil abweichend von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen auch dann bestehen bleibt, wenn es grundsätzlich nicht in das geringste Gebot fällt und somit erlöschen würde.[16]

 

Rz. 20

Geht das Altenteil dem bestbetreibenden Gläubiger im Range vor, bleibt es nach den Versteigerungsbedingungen bestehen, ist in das geringste Gebot aufzunehmen und von dem Ersteher zu übernehmen, § 52 ZVG. Der Inhalt des Altenteils bestimmt den Zuzahlungsbetrag, den das Versteigerungsgericht festzusetzen hat. Bei der Wertdifferenz zwischen dem Verkauf des Grundstücks mit oder ohne Altenteil sind sämtliche Einzelfaktoren zu berücksichtigen. Hierbei kann auf die Ausführungen zur beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, zur Reallast und zum Nießbrauch verwiesen werden. Sofern das Altenteil mehrere dieser Rechte umfasst, sind die Einzelleistungen zu summieren.

 

Rz. 21

Geht das Altenteil dem bestbetreibenden Gläubiger im Range nach, erlischt es nach den Versteigerungsbedingungen und ist durch einen festzusetzenden Ersatzbetrag abzufinden, § 92 Abs. 2 ZVG. Der Wertersatz ist durch Zahlung einer Geldrente aus einem zu bildenden Deckungskapital zu leisten. Das gesamte Deckungskapital ergibt sich aus der Summe der einzelnen Leistungen, der Jahresbetrag ist mit der statistischen Lebenserwartung zu multiplizieren; max. ist der 25-fache Jahresbetrag anzusetzen, § 121 ZVG.

 

Rz. 22

Aufgrund der zuvor erwähnten länderspezifischen Sondergesetze kann bestimmt werden, dass das Altenteil von der Zwangsversteigerung unberührt bleibt. Auch wenn das Recht dem bestbetreibenden Gläubiger im Range nachgeht, somit grundsätzlich erlöschen würde, bleibt es außerhalb des geringsten Gebots bestehen und ist vom Ersteher zu übernehmen. In diesem Fall ist ein Zuzahlungsbetrag, § 51 ZVG, durch das Versteigerungsgericht festzusetzen, da das Recht in jedem Fall vom Ersteher zu übernehmen ist.[17]

[16] Im Einzelnen vgl. Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, Anhang, Landesrecht Ausführungsgesetze.
[17] Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, § 51 Rn 8; Schneider/Goldbach, ZVG, § 51 Rn 23.

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