Rz. 1

Für den persönlichen Gläubiger stellt sich zunächst die Frage, ob der Schuldner Grundstückseigentümer ist. Manchmal ergeben sich bereits Anhaltspunkte aus dem Pfändungsprotokoll des Gerichtsvollziehers, spätestens jedoch bei Abgabe der Vermögensauskunft muss der Schuldner die entsprechenden Angaben zu Immobilien machen. Hierbei sollte auch auf konkrete Angaben zur Belastung des Grundstücks geachtet werden (Eigentümergrundschulden, Rückgewähransprüche etc.). Der Gläubiger kann jedoch auch bei dem für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Amtsgericht nachfragen, ob dieser dort über Grundbesitz verfügt. Aus dem bei dem Grundbuchamt geführten Eigentümerverzeichnis ist zunächst nur die Tatsache des Allein- oder Mitbesitzes von Grundbesitz vermerkt. Verfügt der Schuldner tatsächlich über ein Grundstück, Wohnungseigentum oder ein Erbbaurecht, muss der Gläubiger unbedingt das Grundbuch einsehen, sich einen Grundbuchauszug übersenden lassen oder für weitere Informationen die Grundakte selbst einsehen. Für den nach § 12 GBO erforderlichen Nachweis des berechtigten Interesses steht ihm der Vollstreckungstitel zur Verfügung.[1]

 

Rz. 2

Aus den in der Grundakte liegenden notariellen Bewilligungsurkunden können Anhaltspunkte über Kaufpreis, über Zinsfälligkeiten der Grundpfandrechte, möglicherweise auch über den Inhalt der Sicherungsabrede einer Grundschuld oder über Wertangaben zu Rechten der Abt. II des Grundbuchs gewonnen werden (auch wenn Letztere im Grundbuch aus Kostengründen eher zu niedrig angegeben werden).

[1] Vgl. hierzu Demharter, GBO, § 12 Rn 9; Meikel/Böttcher, GBR, § 12 Rn 6 ff., 32.

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