Rz. 267
Aufgabe des Anwalts, der zur Durchführung eines Scheidungsverfahrens beauftragt wurde, ist es, in dessen Rahmen zu klären, ob damit eine Vaterschaftsanfechtung durchgeführt werden soll.[204]
Rz. 268
Im Rahmen eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens gem. § 1599 ff. BGB bestehen Haftpflichtgefahren des Anwalts nicht nur gegenüber dem auftragserteilenden Mandanten, sondern eventuell auch gegenüber einem vom Schutzzweck des Anwaltsvertrags erfassten Dritten.
Rz. 269
Der Anwalt haftet, sollte der Antrag wegen verschuldeter Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist (vgl. auch Rdn 281, 495) gem. § 1600b Abs. 1 BGB abgewiesen werden, nicht nur gegenüber dem Mandanten, sondern auch gegenüber dessen leiblichen Kindern.[205] Zur Erhebung der Anfechtungsklage sollte mit Blick auf die Anfechtungsfristen geraten werden.[206]
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