Dr. iur. Alexander Weinbeer
Rz. 558
Bei der Geltendmachung von reisevertraglichen Gewährleistungsansprüchen für einen Reisenden gegen einen Reiseveranstalter sind gem. § 651g BGB zwei wichtige Fristen zu beachten:
Rz. 559
Nach § 651g Abs. 1 BGB müssen Gewährleistungsansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise geltend gemacht werden. Nach § 651g Abs. 2 BGB verjähren die vertraglichen Ansprüche des Reisenden in zwei Jahren. Diese Frist kann vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden gem. § 651m S. 2 BGB.
Rz. 560
Lässt ein Reisender oder sein Rechtsanwalt diese Fristen verstreichen, so ist grds. die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche (Ansprüche in §§ 651c bis 651f BGB: Minderung des Reisepreises, Schadensersatz und Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, aber auch Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises nach Kündigung des Reisevertrags oder Aufwendungsersatz) ausgeschlossen.
Rz. 561
Dies gilt nur ausnahmsweise dann nicht, wenn der Reisende ohne Verschulden an der Einhaltung der Anspruchsanmeldefrist gehindert war, § 651g Abs. 1 S. 3 BGB. Das ist unter anderem der Fall, wenn der Reisende die Frist nicht kannte und auch nicht kennen musste.
Rz. 562
Nun bestimmt § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV, dass der Reisende bei Vertragsschluss vom Reiseveranstalter auf diese Fristen hinzuweisen ist, was grds. in der unverzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigenden Reisebestätigung (§ 651a Abs. 3 BGB, § 6 Abs. 1 BGB-InfoV) erfolgen muss. Außerdem ist genau darzulegen, wo die Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter angemeldet werden müssen. Auch bei einer Verkürzung oder Verlängerung der Reise, gilt für die Berechnung der Frist der Tag der Beendigung der Reise. Dies ist in der Regel der Tag, der in der Reisebestätigung genannt ist.
Rz. 563
Kommt ein Reiseveranstalter seiner Hinweispflicht im Rahmen § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 BGB-InfoV nicht hinreichend nach, besteht die widerlegliche Vermutung, dass die Frist zur Anspruchsanmeldung nicht schuldhaft versäumt worden und der Reisende deshalb entschuldigt ist. Daher kann sich in diesen Fällen ein Reiseveranstalter trotz objektiver Fristversäumung des Reisenden grds. nicht erfolgreich auf die Nichteinhaltung der Frist berufen. Weitere Rechtsfolge der Pflichtverletzung ist, dass hinsichtlich der Verjährung die Regel-Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195 ff. BGB) greift.
Rz. 564
Wird der Reisende während der Reise verletzt oder kommt es aufgrund von Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten zu einem Unfall, können neben den reisevertraglichen Ansprüchen auch solche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Diese Schadensersatzansprüche unterliegen der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB. Nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterliegen Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit beruhen, einer Verjährungsfrist von 30 Jahren, beginnend mit dem schadensauslösenden Ereignis.
Rz. 565
Ansprüche gegen den Reisemittler können auch in Betracht kommen. Ansprüche des Reisenden aus einer Schlechterfüllung des Reisevermittlungsvertrages mit dem Reisebüro verjähren in drei Jahren ab der Abnahme der Vermittlungsleistung.