Dr. iur. Alexander Weinbeer
Rz. 512
Eine bedeutsame Bestimmung stellt die Regelung über die Haftung von Geschäftsführern nach § 43 GmbHG dar. Die Ansprüche der Gesellschaft gegenüber ihren pflichtwidrig handelnden Organen verjähren nach § 43 Abs. 4 GmbHG in fünf Jahren. Die Vorschrift findet über § 31 Abs. 6 S. 2 GmbHG hinausgehend auch bei Ansprüchen wegen verbotener Zahlungen infolge von Insolvenzverschleppung nach § 64 S. 4 GmbHG sowie – gegen Liquidatoren – wegen Pflichtverletzungen und unkorrekter Vermögensverteilung (§§ 71 Abs. 4, 73 Abs. 3 GmbHG) Anwendung.
Rz. 513
Entgegen einigen im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum anzutreffenden Stimmen ist für den Verjährungsbeginn nämlich nicht § 199 Abs. 1 BGB einschlägig, sodass es für das Anlaufen der Verjährung gem. § 43 Abs. 4 GmbHG nicht auf das Vorliegen des in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB statuierten subjektiven Verjährungsbeginns ankommt. Vielmehr ist für den Beginn der Sonderverjährung des § 43 Abs. 4 GmbHG nach § 200 S. 1 BGB allein auf die Entstehung des Organhaftungsanspruchs abzustellen. § 43 Abs. 4 GmbHG normiert also eine kenntnisunabhängige Verjährung von fünf Jahren, sodass Ansprüche hiernach verjähren können, selbst wenn der Anspruchsteller von seiner Position nichts weiß.
Rz. 514
Bei der Feststellung, wann ein Anspruch entstanden ist, können sich ebenfalls Probleme ergeben, weil das Setzen einer bloßen Schadensursache den Tatbestand des § 200 S. 1 BGB noch nicht erfüllt. Vielmehr muss ein Schaden dem Grunde nach bereits eingetreten sein. Einerseits reicht eine bloße Vermögensgefährdung nicht aus, andererseits muss ein Schaden auch noch nicht bezifferbar sein.
Rz. 515
Häufig findet sich dazu die Wendung, "es genüge jede Verschlechterung der Vermögenslage der Gesellschaft, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, ob der Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird", falls der Anspruch im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden könne. Ähnlich positioniert sich die Rechtsprechung auch zur bis zum 14.12.2004 gültigen Verjährungsregelung des § 51b BRAO a.F. in Bezug auf Anwaltsregresse.
Rz. 516
Beispiel
Nach dieser sog. Risiko-Schaden-Formel ist bspw. beim Verjährenlassen von Ansprüchen schon mit Ablauf der Verjährungsfrist, nicht erst mit Erhebung der Verjährungseinrede der Schaden im Umfang des durch Verfristung untergegangenen Anspruchs entstanden. Beim aussichtlosen Prozess durch die Instanzen ist bereits mit der Klageerhebung der gesamte Prozesskostenschaden entstanden, und zwar hinsichtlich der Kosten aller Instanzen, weil ein Teilschaden genügt und die Kosten der Folgeinstanzen "adäquat angelegt" sind.
Rz. 517
Praxistipp
Da eine exakte Bestimmung, ob ein Anspruch entstanden ist, auch mit Hilfe der sog. Risiko-Schaden-Formel nicht immer möglich ist, empfiehlt es sich aus Gründen anwaltlicher Vorsorge, im Zweifelsfall immer den Zeitpunkt der Pflichtverletzung als maßgebliche Bezugsgröße für die Berechnung der Verjährung heranzuziehen.
Rz. 518
Die vorstehenden Probleme werden auch bei der sog. Insolvenzverschleppungshaftung von Geschäftsführern manifest. Nach § 64 GmbHG sind Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden oder die zur Zahlungsunfähigkeit führen mussten, wobei § 43 Abs. 3 und 4 GmbHG entsprechend zu beachten ist.
Rz. 519
Die Frage, wann bei Ansprüchen nach § 64 GmbHG entsprechend § 43 Abs. 4 GmbHG die 5-Jahres-Frist zu laufen beginnt, ist stark umstritten. Die einen stellen darauf ab, wann durch Gerichtsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. Die anderen verlagern den Zeitpunkt auf die Vornahme der inkriminierten Zahlung vor, wobei wiederum von einigen nach dem Grundsatz über die Schadenseinheit eine einheitliche Verjährung für alle verbotenen Zahlungen beginnend mit der ersten schädlichen Zahlung favorisiert wird.
Rz. 520
Der BGH hat sich in einem Urt. v. 16.3.2009 zur Parallelvorschrift des § 130a HGB dahingehend ausgesprochen, dass der Anspruch
Zitat
"binnen fünf Jahren nach seiner Entstehung gemäß § 200 Satz 1 BGB, also ab dem Zeitpunkt, in dem die die Masse schmälernde Zahlung geleistet oder die schmälernde Maßnahme ergriffen worden ist. […] Bei wiederholten verbotswidrigen Zahlungen setzt jede Handlung eine neue Verjährungsfrist in Lauf".
Rz. 521
In einer früheren Entscheidung zu § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (§ 64 S. 1, 2 und 4 GmbHG n.F.) hatte der II. Zivilsenat des BGH demgegenüber betont, dass
Zitat
"der Erstattungsanspruch der GmbH aus § 64 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraussetzt und von dem Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter zwecks Auffüllung der Masse geltend zu machen ist".
Rz. 522
Praxistipp
Auch wenn "beide BGH-Entscheidungen miteinander unvereinbar sind" und systematische Gründe wohl eher für eine Anspruchsentstehung frühestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahren sprechen, empfiehlt...