Rz. 846

Im Versicherungsrecht sind auch zahlreiche besondere Fristenregelungen zu beachten, die hier schon deshalb nicht vollständig dargestellt werden können, weil sie von Versicherung und Versicherer abhängen und in vielfältiger Weise in den einzelnen Bedingungswerken divergieren können. Es kann daher zunächst einmal nur das genaue Studium der jeweils einschlägigen Versicherungsvertragsunterlagen einschließlich aller Bedingungen empfohlen werden.

 

Rz. 847

Mit Rücksicht auf die Übergangsbestimmungen des Art. 1 und Art. 2 EGVVG kann zunächst einmal selbst in der heutigen Zeit nicht ausgeschlossen werden, dass noch die Fristenregelungen des § 12 VVG a.F. zur Anwendung kommen.

 

Rz. 848

Das bedeutet, dass im Bereich der allgemeinen Versicherungsansprüche eine Jahresendfrist von zwei Jahren und im Bereich der Lebensversicherung von fünf Jahren gilt. Darüber hinaus statuierte § 12 Abs. 3 VVG a.F. eine Ausschlussfrist von sechs Monaten zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag, wenn der Versicherungsnehmer davor entsprechend belehrt worden war.

 

Rz. 849

Eine Besonderheit gilt im Bereich der privaten Unfallversicherung, wo letztlich drei Fristen zu beachten sind. Zum einen muss die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein. Zum anderen muss die Invalidität auch 15 Monate nach dem Unfall ärztlich festgestellt worden sein. Und zum dritten muss die Forderung aus dem Invaliditätsversicherungsvertrag auch innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.

 

Rz. 850

Im Bereich der Feuerversicherung sind Wiederherstellungsfristen zu beachten, die nach herrschender Meinung Ausschlussfristen sind.[659] So muss zur Wahrung des Anspruchs auf die sog. Neuwertspitze üblicherweise innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt sein, dass es zur Wiederherstellung der versicherten Sache kommt.

 

Rz. 851

In der Güterversicherung hat der Versicherungsnehmer einen versicherten Schaden dem Versicherer binnen 15 Monaten seit dem Ende der Versicherung bzw. – falls das Transportmittel verschollen ist – seit dem Ablauf der Verschollenheitsfrist schriftlich anzudienen. Das andienen ist dabei mehr als die bloße Anzeige eines Schadensereignisses oder Versicherungsfalls, und zwar die schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers, dass er aus dem Versicherungsfall entschädigt werden möchte.

 

Rz. 852

Kommt es zu Beschädigungen an einem Leasingfahrzeug durch einen Arbeitnehmer, die der Kaskoversicherer reguliert, müssen bei einem Rückgriff des Kaskoversicherers aus übergegangenem Recht tarifvertragliche Ausschlussfristen beachtet werden.

 

Rz. 853

Wurde ein Fahrzeug verliehen oder vermietet, sind mit Rücksicht auf § 404 BGB auch die kurzen Fristen zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen aus dem Miet- und Leihverhältnis, nämlich sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses bzw. Rückgabe der geliehenen Sache (§§ 548, 606 BGB) zu beachten.

[659] Prölss/Martin/Armbrüster, VVG-Kommentar, § 93 Rn 11.

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