Dr. iur. Alexander Weinbeer
Rz. 229
Nach Urteilen des BSG zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten vom 3.4.2014 entstand eine hitzige Debatte um das Bild und den Stand von Unternehmensjuristen, weil man kein neues Berufsbild des Unternehmensjuristen wollte, sondern der Ansicht anhing, auch als Syndikus schlichtweg Anwalt zu sein, der unabhängig Rechtsrat erteile. Zwecks "Korrektur der Fehlentscheidungen des BSG vom 3.4.2014" wurden daher durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015 vor allem die §§ 46 ff. BRAO, 41a ff. PAO mit Wirkung zum 1.1.2016 neu gefasst.
Rz. 230
Im Wesentlichen sollen nach diesen Vorschriften die für das Strafprozessrecht geregelten Anwaltsprivilegien wie Beschlagnahmeverbote oder Zeugnisverweigerungsrechte nicht gelten und außerdem die Vertretungsverbote in Gerichtsverfahren mit Anwaltszwang weitestgehend beibehalten werden (§§ 46c BRAO, 41d PAO). Andererseits enthalten die neuen Vorschriften die weiteren Programmsätze, dass die anwaltliche Unabhängigkeit durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden darf und dass die Berufsausübung von angestellten Rechtsanwälten, gleich ob bei anwaltlichen oder nicht anwaltlichen Arbeitgebern, als anwaltliche Tätigkeit zu qualifizieren ist, vgl. §§ 46 Abs. 2 bis 5 BRAO, 41a Abs. 2 bis 5 PAO.
Rz. 231
Es schließen sich schwerfällige Bestimmungen über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt sowie über das Erlöschen und die Änderung dieser Zulassung in §§ 46a, 46b BRAO, 41b, 41c PAO an, die nur bedingt dem Ziel einer kontinuierlichen Versicherungsbiografie in den Versorgungswerken dienlich sind. Auf den ersten Blick könnte man daher in den Kanon der Kritiker einstimmen, die eine vollständige Abschaffung der Sonderbestimmungen für Unternehmensjuristen gefordert haben, weil sie trotz ihrer Anstellung unabhängig sind und sich als Anwälte fühlen, die weisungsfrei Rechtsrat erteilen und "gerade kein Verschiebebahnhof für schwarze Akten" sind, wie es etwa die BJU-Präsidentin Elisabeth Roegele nach einem Bericht in der FAZ vom 4.2.2015 verlauten ließ.
Rz. 232
Gewiss könnte man auch unken, ob die Beibehaltung von Verboten für bestimmte forensische Aktivitäten nur Ergebnis von Einflussnahmen der auf Besitzstandswahrung gerichteten Vertreter der freien Advokatenschaft ist. Die Diskussionen um einerseits die gleichberechtigte Teilhabe der Syndikusse an den Versorgungswerken der Anwaltschaft, welche wohltuend für die Kapitalausstattung dieser Alterssicherungssysteme ist, und andererseits die vollständige Gleichschaltung von Syndikus und Anwalt als unabhängige Berater und Besorger in allen Rechtsangelegenheiten haben auch die Grundlagen für die haftungsrechtliche Inanspruchnahme der Unternehmensjuristen für Berufsausübungsfehler durch ihren Arbeitgeber wiederbelebt.
Rz. 233
Was aber haben diese an den Urteilen des BSG vom 3.4.2014 entbrannten Diskussionen und die dabei erhobene Forderung nach der Gleichschaltung des Rechts für Syndikusse und Anwälte mit der Anwaltshaftung zu tun? Viel, wenn man sich die Ausführungen des BGH zur haftungsrechtlichen Beurteilung des Verhaltens eines Unternehmensjuristen in einem Urt. v. 7.10.1969 vor Augen führt, mit denen dem Syndikus eine Berufung auf die Haftungsbeschränkungen für Arbeitnehmer versagt wurde, weil
Zitat
"dem schon die personale Stellung eines derartigen Dienstverpflichteten entgegen [steht], der seine Dienste in eigener Verantwortung leistet und im wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann".
Rz. 234
Die Tätigkeit, die einem als Rechtsanwalt zugelassenen Justiziar obliegt, kann nach weiterer Einschätzung des BGH in dem Urt. v. 7.10.1969 auch nicht als gefahrengeneigt bezeichnet werden, weil sie sich nicht mit übrigen Bürotätigkeiten vergleichen lässt und der nach den arbeitsrechtlichen Grundsätzen über die Arbeitnehmerhaftung zu beachtende Umstand der Gefahrgeneigtheit nur Korrelat zum Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern sei. Konkret umschreibt der BGH die Tätigkeit angestellter Anwälte wie folgt:
Zitat
"Mit Recht bezeichnet das Berufungsgericht sie als Dienstleistung höherer Art; sie kann nicht mittels (oft ermüdender und schon deshalb häufig schadengeneigter) Routine erledigt werden, sondern erfordert in aller Regel eine gewissenhafte Prüfung und Überlegung und vor allem ein ruhiges Nachdenken unter Einsatz der besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen. Durch die Anstellung eines Justitiars will der Betriebsinhaber gerade das Risiko ausschalten oder doch mindern, das seinen geschäftlichen Unternehmungen in rechtlicher Beziehung anhaften kann. Er überläßt ihm die Art und Weise, wie er seinen Aufgaben nachkommt zu eigener Verantwortung und nimmt insoweit keinerlei Weisungsrecht in Anspruch."
Rz. 235
Konnte man an dieser Entscheidung des BGH, die ausdrücklich die vom BAG entwickelten Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung in ihre Erwägungen miteinbezogen hatte, in der V...