Dr. iur. Alexander Weinbeer
Rz. 715
Der Rechtsanwalt ist gem. § 16 Abs. 1 BORA verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe bzw. – in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – Verfahrenskostenhilfe hinzuweisen.
Rz. 716
Er sollte seinen Mandanten auch darauf hinweisen, dass die gewährte Prozesskostenhilfe nicht wie eine Rechtsschutzversicherung wirkt, d.h. volle Kostendeckung besteht. Denn zwar bleibt der Mandant, wenn er unterliegt, freigestellt von den eigenen Anwaltskosten, er muss aber ggf. mit dem Erstattungsanspruch der Gegenseite rechnen.
Rz. 717
Der Rechtsanwalt muss sich auch der Tatsache bewusst sein, dass die Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags selbst noch keine Verjährungshemmung auslöst. Gem. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB wird die Verjährung aber durch die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe gehemmt. Wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
Rz. 718
Bei der Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags für natürliche Personen ist darauf zu achten, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach §§ 117, 120a ZPO gem. dem amtlichen Formular laut der Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) miteingereicht wird.
Rz. 719
Denn Bekanntgabeverzögerungen stehen der "demnächst"-Wirkung entgegen und können zu einer Versagung der Verjährungshemmung führen.
Rz. 720
Für das PKH-Gesuch einer Partei kraft Amtes, einer juristischen Person oder einer parteifähigen Vereinigung gilt die Nutzungspflicht des Formulars nach § 1 Abs. 2 PKHFV nicht.
Rz. 721
Vielmehr ist dann konkret vorzutragen, weshalb Ansprüche auf staatliche Fürsorge in Form von Prozesskostenhilfe bestehen sollen, um den Anforderungen der §§ 116 S. 1 Nr. 2, 117 ZPO gerecht zu werden. Der Antragsschrift einer juristischen Person muss sich entnehmen lassen, dass der angestrebte Rechtsstreit im Interesse der Allgemeinheit liegt.
Rz. 722
Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass den wirtschaftlich Beteiligten eines Insolvenzverfahrens die erforderlichen Mittel fehlen, dem antragstellenden Insolvenzverwalter, der um Gewährung von Prozesskostenhilfe nachsucht.
Rz. 723
Gem. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat derjenige, der Prozesskostenhilfe begehrt, insbesondere die Forderungen der Gläubiger nach Art und Höhe vorzutragen, um dem mit dem Prozesskostenhilfeantrag befassten Gericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob die Aufbringung der Kosten den Gläubigern zuzumuten ist oder nicht.
Rz. 724
Für den sehr häufigen praktischen Fall der Beantragung von Prozesskostenhilfe durch Insolvenzverwalter ist darzulegen, ob und inwieweit den beteiligten Insolvenzgläubigern, aber auch Massegläubigern zumutbar ist, den Insolvenzverwalter bei seinen Prozessvorhaben finanziell zu unterstützen.
Rz. 725
Gewerbliche Unternehmen, die als AG, GmbH usw., also als juristische Personen auftreten, sollen nur dann "Sozialhilfe" in Form von Kostenhilfe erhalten, wenn ansonsten die Rechtsverfolgung unterbleiben und dies allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 S. 1 Nr. 2 ZPO).
Rz. 726
Beispiel
Wird Prozesskostenhilfe für die Klage der "Katharina"-Stahlhütte GmbH i.L. (kurz für: "in Liquidation") beantragt, kommt diese für juristische Personen nicht in Betracht, weil bei einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft regelmäßig nicht der Erhalt von Arbeitsplätzen, sondern die Abwicklung restlicher Arbeiten und Geschäfte zwecks Vollbeendigung der Gesellschaft in Vordergrund stehen.
Rz. 727
Im Rechtsmittelverfahren muss der Rechtsanwalt beachten, dass Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren und zu beantragen ist, § 119 Abs. 1 ZPO.
Rz. 728
Ist für den Prozessbevollmächtigten offenkundig, dass das Gericht die tatsächlich erfolgte Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht beachtet und trotz unbedingt erhobener Klage von einem bloßen Prozesskostenhilfegesuch ausgeht, hat er dieses Missverständnis auszuräumen, um zwecks Einhaltung der Klagefrist die alsbaldige Zustellung der Klage sicherzustellen.
Rz. 729
Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend, sondern nur bis zum Abschluss der Instanz bewilligt werden. Endet das Verfahren mit einem in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich, mit dem auch eine Einigung über Ansprüche herbeigeführt wird, die vorher nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens waren, endet die Instanz nicht mit der Genehmigung des Vergleichs durch die Parteien, sondern erst mit Schluss der mündlichen Verhandlung, in der der Vergleich protokolliert wird.
Rz. 730
Bis dahin kann Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert beantragt werden. Die Aufnahme zusätzlicher Gegenstände in einen gerichtlichen Vergleich ist dann mutwillig im Sinne von § 114 S. 1 ZPO, wenn eine nicht b...