a) Haftung für Sach- und Vermögensschäden
Rz. 307
Der Arbeitnehmer kann dem Arbeitgeber gemäß § 280 Abs. 1 BGB für Sach- und Vermögensschäden haften, die er diesem bei einem Verkehrsunfall zugefügt hat, wenn er schuldhaft handelte.
Rz. 308
Die Haftung des Arbeitnehmers richtet sich nach dem Grad seines Verschuldens. Seit 1987 geht das BAG (Urt. v. 24.11.1987, AP Nr. 16, 17 zu § 611 BGB, Gefahrgeneigte Arbeit) davon aus, dass ein Schaden, den ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit nicht grob fahrlässig verursacht hat, bei Fehlen einer individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarung über weiter gehende Haftungserleichterungen grundsätzlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotenmäßig zu verteilen ist. Dabei sind die Gesamtumstände von Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgrundsätzen gegeneinander abzuwägen. Mittlerweile hält das BAG an der Gefahrgeneigtheit der Arbeit als Voraussetzung einer Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung nicht mehr fest (vgl. BAG v. 12.6.1992, EzA § 611 BGB, Arbeitnehmerhaftung Nr. 58). Bei der Haftung für Schäden, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in Ausführung betrieblicher Verrichtungen zugefügt hat, ist nach der neueren Rechtsprechung des BAG ein innerbetrieblicher Schadensausgleich durchzuführen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall gefahrgeneigte Arbeit vorliegt oder nicht. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer bei sog. leichtester Fahrlässigkeit regelmäßig überhaupt nicht haftet und dass ein Schaden, den ein Arbeitnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht hat, entsprechend des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotenmäßig zu verteilen ist. Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer in voller Höhe.
Rz. 309
Schäden, die ein Arbeitnehmer grob fahrlässig verschuldet, sind zwar in der Regel auch vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Jedoch sind auch insoweit Haftungserleichterungen nicht ausgeschlossen, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko steht. Liegt der zu ersetzende Schaden nicht erheblich über einem Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers, besteht zu einer Haftungsbegrenzung keine Veranlassung (BAG v. 12.11.1998 – ARZ 221/97; BAG DAR 1999, 183).
Rz. 310
Bei der Bestimmung der Haftungsquote bei mittlerer Fahrlässigkeit sind nach der Rechtsprechung des BAG (BAG v. 24.11.1987, AP Nr. 16, 17 zu § 611 BGB, Gefahrgeneigte Arbeit) zahlreiche Umstände maßgeblich. Zu berücksichtigen sind der Grad des dem Arbeitnehmer zu Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung abdeckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgeltes, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist. Auch können unter Umständen die persönlichen Lebensverhältnisse des Arbeitnehmers wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten zu berücksichtigen sein. Im Hinblick auf die Vielzahl möglicher Schadensursachen ist je nach Lage des Einzelfalles zu entscheiden.
Rz. 311
Ein innerbetrieblicher Schadensausgleich ist jedoch immer nur dann durchzuführen, wenn die Tätigkeit, die zu dem Schaden geführt hat, durch den Betrieb veranlasst und aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet worden ist. Beschädigt ein Arbeitnehmer das ihm überlassene Kraftfahrzeug seines Arbeitgebers, während er es bestimmungsgemäß für eine Fahrt zur Arbeit benutzt, haftet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber daher wie jeder Dritte (LAG Köln NZA 1995, 1163).
Rz. 312
Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Arbeitnehmer nicht zum Abschluss einer Kaskoversicherung verpflichtet (BAG NZA 1988, 584). Schließt er aber eine solche mögliche Kaskoversicherung nicht ab, muss möglicherweise bei der Abwägung aller für die Schadensaufteilung in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt werden, dass der Arbeitgeber es unterlassen hat, sein Eigentum durch den Abschluss einer Vollkaskoversicherung zu schützen, während andererseits dem Arbeitnehmer eine volle Schadensbeteiligung nicht zugemutet werden kann. Dies kann dazu führen, dass sich die Haftung des Arbeitnehmers auf die Selbstbeteiligung einer fiktiven Kaskoversicherung beschränkt. Einem Vollkaskoversicherer des Arbeitgebers ist der Regress gegenüber dem Arbeitnehmer nach § 86 Abs. 1 VVG versagt, wenn der Arbeitnehmer den Unfall nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat (§ 15 Abs. 2 AKB bzw. A.2.15 AKB 2008).
b) Haftung für Personenschäden
Rz. 313
Bis zum 31.12.1996 haftete der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber grundsätzlich auch für Personenschäden, die er diesem bei einem Verkehrsunfall zugefügt hatte. Hingegen galt gemäß § 636 RVO zugunsten des Arbeitgebers ein Haftungsausschluss für Personenschäden. Seit der Einführung des SGB VII gilt auch ein Haftungsausschluss zugunsten des Arbeitnehmers bei Personenschäden (vgl. § 105 SGB VII), es sei denn, der Arbeitnehmer hat den Versicherungs...