Rz. 223
Halter eines Kraftwagens ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung und im eigenen Interesse nicht nur ganz vorübergehend in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (BGH NJW 1954, 1198; VersR 1978, 233; 1992, 437).
Beachte
Der Halter kann, muss aber keineswegs mit dem Eigentümer identisch sein.
Rz. 224
Auch die Tatsache, auf wen das Kfz zugelassen oder haftpflichtversichert ist, hat für die Frage der Haltereigenschaft keine ausschlaggebende Bedeutung (BGH VersR 1969, 907; OLG Hamm NJW 1990, 2673).
Rz. 225
Wer die Nutzung aus dem Betrieb zieht und die Kosten bestreitet, hat ein Kfz für eigene Rechnung im Gebrauch. Dies ist in erster Linie derjenige, der ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Betrieb des Kfz hat (OLG Hamm DAR 1978, 111).
Rz. 226
Derjenige, der lediglich für kurze Zeit oder vorübergehend die oben genannten Voraussetzungen erfüllt (z.B. der Kfz-Mieter), wird dadurch nicht Halter (BGH VersR 1956, 219; 1992, 237). Daraus folgt, dass nicht jedes Überlassen des Fahrzeugs an einen Dritten die Haltereigenschaft beendet, insbesondere dann nicht, wenn der Überlassende hieraus nach wie vor wirtschaftliche Vorteile zieht (beispielsweise bei Miete oder Leihe, BGH NZV 1992, 145).
Rz. 227
Bei Urlaubsreise ins Ausland können Vermieter und Mieter gemeinsam Halter sein (OLG Hamm zfs 1990, 165).
Rz. 228
Ein Übergang der Haltereigenschaft liegt jedoch immer dann vor, wenn der bisherige Halter für einen nicht unerheblichen Zeitraum die Verfügungsgewalt und damit die Möglichkeit, den Nutzen aus dem Kfz zu ziehen, verliert (BGH zfs 1997, 89).
Rz. 229
Bei Leasingverträgen ist daher regelmäßig der Leasingnehmer als Halter anzusehen (BGH NJW 1983, 1492; OLG Köln zfs 1985, 357). Ein Schadensersatzanspruch aus § 7 StVG des Leasinggebers als Eigentümer gegen den Leasingnehmer als Halter bei einer Beschädigung des geleasten Fahrzeugs besteht allerdings nicht, weil die Halterhaftung nur Schäden abdeckt, die durch den Betrieb des schädigenden Fahrzeugs bei anderen Personen oder anderen Sachen (oder in den Schadensersatzbereich einbezogenen Vermögensbestandteilen) entstehen können (BGH v. 7.12.2010 – VI ZR 288/09 – r+s 2011, 132 = NZV 2011, 179; vgl. Berz/Burmann-Schneider, Kap. 5 C Rn 140).
Zur Zurechnung des Verschuldens des Leasingnehmers als Halter im Rahmen der Haftung des Unfallgegners gegenüber dem Leasinggeber siehe die weiteren Ausführungen in diesem Band (vgl. § 3 Rdn 40 ff.).