Rz. 370

Durch den durch das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz eingeführten § 839a BGB werden die Voraussetzungen der Haftung des Sachverständigen wie folgt geregelt:

ein gerichtlich bestellter Gutachter muss ein falsches Gutachten erstattet haben;
die Folge des falschen Gutachtens muss eine falsche, das gerichtliche Verfahren abschließende Entscheidung sein;
durch das falsche Gutachten muss einem am Verfahren Beteiligten adäquat kausal ein Schaden entstanden sein, z.B. im Verkehrshaftpflichtprozess ein Vermögensschaden, ggf. ist auch ein Schmerzensgeldanspruch denkbar;
der gerichtlich bestellte Sachverständige muss sein falsches Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig erstattet haben. Die zum Begriff der groben Fahrlässigkeit in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelten auch hier, d.h. der Sachverständige muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Erstattung seines Gutachtens in besonders grobem Maße verletzt haben, sodass sein Gutachten schlechthin unentschuldbar falsch ist;
die Privilegierung des § 839 Abs. 3 BGB schützt auch den Sachverständigen. Bevor also der Sachverständige nach § 839a BGB auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann, muss die geschädigte Partei alles unternommen, vor allem von allen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht haben, um den Schaden abzuwenden (vgl. BGH v. 27.7.2017 – III ZR 440/16 – zfs 2018, 88, wonach die Einholung eines Privatgutachtens zur Substanziierung von Einwänden gegen das gerichtlich bestellte Gutachten nicht zu den Rechtsmitteln gehört, von denen der Anspruchsteller Gebrauch zu machen hat);
wegen der Subsidiaritätsvorschrift des § 839a BGB und wegen der Haftungsbegrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wird die Norm des § 839a BGB für das Verkehrshaftpflichtrecht nur geringe Bedeutung haben.
 

Rz. 371

Eine Streitverkündung gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen zur Vorbereitung von Haftungsansprüchen gegen diesen aus angeblich fehlerhaften, im selben Rechtsstreit erbrachten Gutachterleistungen ist unzulässig, sodass der Streitverkündungsschriftsatz nicht zuzustellen ist (BGH NJW 2006, 3214; dazu Anm. Geisler, jurisPR-BGHZivilR 40/2006 Anm. 1).

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