Prof. Dr. Alexander Krafka, Prof. Dr. Sabine Otte
Rz. 244
Von den Meldepflichten betroffen sind "bestimmte Vereinigungen". Darunter sind nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften zu verstehen, also etwa AG, SE, KGaA, GmbH, eingetragene Vereine, eingetragene Genossenschaften und rechtsfähige Stiftungen als juristische Personen sowie OHG, KG und PartG (mbB) als eingetragene Personengesellschaften. Maßgeblich ist damit nach der Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG die Eintragung der Gesellschaft in ein deutsches Register. Liegt in Deutschland nur der Verwaltungssitz der Gesellschaft, greift § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG hingegen nicht. Umgekehrt sind auch deutsche Vereinigungen meldepflichtig, die ihren Verwaltungssitz im Ausland haben. Es spielt auch keine Rolle, ob der wirtschaftlich Berechtigte im In- oder im Ausland wohnhaft ist.
Rz. 245
Eine Meldepflicht gilt nunmehr – in der Fassung des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II – gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 GwG für Vereinigungen mit Sitz im Ausland, wenn sie Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie halten oder sich verpflichten, ein solches Eigentum zu erwerben, und sie ihre Angaben nicht bereits an ein anderes Register eines EU-Mitgliedstaats übermittelt haben. Darüber hinaus hat das TraFinG die Meldepflicht in § 20 Abs. 1 Satz 2 GwG auf Immobilientransaktionen ausgeweitet, durch die Anteile an Gesellschaften mit inländischem Grundeigentum auf ausländische Erwerber übergehen (Share Deals), soweit der Übergang solcher Anteile unter § 1 Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG fällt. Durch das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II wurde die Meldepflicht für ausländische Vereinigungen auf Bestandsimmobilien ausgedehnt, so dass ausländische Vereinigungen nunmehr gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 GwG auch transparenzpflichtig sind, wenn sie seit einem Zeitpunkt vor dem 1.1.2020 Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie halten (unmittelbares Immobilieneigentum) oder seit einem Zeitpunkt vor dem 1.8.2021 eine Beteiligung i.S.d. § 1 Abs. 3 oder eine wirtschaftliche Beteiligung i.S.d. § 1 Abs. 3a GrEStG innehaben (mittelbares Immobilieneigentum). Für die Bestimmung der unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gesellschaftsanteile gelten allerdings die vom GwG abweichenden Grundsätze zum GrEStG (z.B. mindestens 90 % auf jeder Beteiligungsstufe). Insbesondere für mittelbare Immobilienerwerbe ergibt sich daraus mitunter ein erheblicher Prüfungsaufwand.
Rz. 246
Eine Ausnahme von der Transparenzpflicht für ausländische Vereinigungen besteht gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GwG für den Fall, dass die ausländische Vereinigung die erforderlichen Angaben bereits an ein anderes Register eines EU-Mitgliedstaates übermittelt hat. Die Ausnahme des § 20 Abs. 1 Satz 3 GwG gilt auch, sofern der andere EU-Mitgliedstaat andere Anforderungen an die Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten stellt. Streitig ist, ob sich die Ausnahme des § 20 Abs. 1 Satz 3 GwG auf Bestandsimmobilien erstreckt. Eine Auffassung in der Literatur verneint dies. Das Bundesverwaltungsamt scheint jedoch Bestandsimmobilien nicht von der Ausnahme des § 20 Abs. 1 Satz 3 GwG auszunehmen.
Rz. 247
Wenn die ausländische Vereinigung ihrer Mitteilungspflicht gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 GwG nicht nachkommt, besteht ein Beurkundungsverbot gem. § 10 Abs. 9 Satz 4 GwG. Faktisch besteht insoweit nunmehr eine Abwicklungssperre.
Rz. 248
Hinweis
In der Praxis sollte auch eine erst vor kurzem zum Erwerb einer Inlandsimmobilie gegründete Auslandsgesellschaft – zumindest vorübergehend bis zu einer Eintragung in ein Register eines anderen EU-Mitgliedstaats – in das deutsche Transparenzregister eingetragen werden, um die Immobilientransaktion nicht an dem Beurkundungsverbot des § 10 Abs. 9 Satz 4 GwG scheitern zu lassen. Darüber hinaus sind nachträglich Bestandsimmobilien ausländischer Gesellschaften dahingehend zu prüfen, ob die Meldepflicht erfüllt wurde. Da der Erwerb anderer (dinglicher) Rechte wie z.B. Nießbrauch nicht unter die Transparenzpflicht des § 20 Abs. 1 Satz 2 GwG fällt, können ausländische Gesellschaften im Einzelfall ggf. andere Gestaltungen erwägen.
Rz. 249
Da § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG ausdrücklich eine Eintragung der Gesellschaft voraussetzt, war die GbR bislang von der Meldepflicht nicht erfasst. Seit 1.1.2024 unterliegt eine eingetragene GbR jedoch auch der Meldepflicht. Streitig ist, ob (atypische oder typische) stille Gesellschaften als Vereinigungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Satz 1 GWG zu qualifizieren sind. Nach zutreffender Auffassung unterliegen stille Gesellschaften nicht der Transparenzpflicht, da es sich dabei weder um juristische Personen noch um eingetragene Personengesellschaften handelt.
Hinweis
Eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene GbR bietet eine Möglichkeit, um die Beteiligungsverhältnisse nicht transparent machen zu müssen.
Rz. 250
Darüber hinaus gelten die Transparenzpflichten gem. § 21 Abs. 1, 2 GwG auch für Verwalter von Trusts (Trustees...