Prof. Dr. Alexander Krafka, Prof. Dr. Sabine Otte
Rz. 40
Die Vielzahl der nach § 14 HGB erzwingbaren registerlichen Eintragungen ist ausdrücklich gesetzlich normiert. Für das Handelsregister gilt dies insb. hinsichtlich der Umstände, welche die Existenz, die Firma, die Vertretungs- und die Haftungsverhältnisse des jeweiligen Rechtsträgers betreffen.
Rz. 41
Für Einzelkaufleute lassen sich für folgende anmelde- und eintragungspflichtige Tatsachen und Rechtsverhältnisse gesetzliche Vorschriften finden:
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§ 1 Abs. 2 HGB sowie § 29 HGB – Ersteintragung des kaufmännischen Unternehmens, |
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§ 31 Abs. 1 HGB – Änderung von Firma und Inhaber oder Verlegung der Hauptniederlassung oder Änderung der inländischen Geschäftsanschrift, |
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§ 13 Abs. 1 HGB – Zweigniederlassungen, |
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§ 53 HGB – erteilte Prokuren und |
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§ 31 Abs. 2 HGB – Erlöschen der Firma. |
Rz. 42
Für juristische Personen finden sich in § 33 HGB Regelungen zur Erstanmeldung und in § 34 HGB Vorschriften zu etwaigen Änderungen. Bei Personenhandelsgesellschaften sieht bei der OHG
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§ 106 Abs. 1 HGB die Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaftserrichtung sowie |
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§ 107 HGB die Anmeldung einer Firmenänderung, einer Sitzverlegung, der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift und des Eintritts oder Ausscheiden eines Gesellschafters, |
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§ 141 HGB die Anmeldung der Auflösung und des Ausscheidens eines Gesellschafters, |
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§ 142 HGB die Fortsetzung nach Insolvenz und |
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§§ 146, 147 HGB die Liquidation sowie |
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§ 150 HGB das Erlöschen der Firma nach Liquidation vor. |
Rz. 43
Sonderregelungen für die KG enthalten
Rz. 44
Bei der GmbH finden sich erzwingbare Eintragungspflichten in
Rz. 45
In Bezug auf die AG regeln folgende Vorschriften anmelde- und eintragungspflichtige Gegenstände:
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§ 81 AktG die Änderung des Vorstands, |
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§ 201 AktG die Ausgabe von Bezugsaktien, |
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§ 227 AktG die Durchführung der ordentlichen Herabsetzung des Grundkapitals, |
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§ 239 AktG die Durchführung der Kapitalherabsetzung durch Aktieneinziehung, |
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§ 263 AktG die Auflösung der Gesellschaft, |
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§ 266 AktG die Anmeldung der Abwickler, |
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§ 273 AktG die Beendigung der Abwicklung und |
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§ 298 AktG die Beendigung eines Unternehmensvertrages. |
Hinweis
Darüber hinaus existieren weitere, von Rspr. und Lit. anerkannte Fälle, in welchen ein bestimmter eng umgrenzter Kreis von Tatsachen im Register eintragbar ist. Da § 14 HGB insoweit neutral formuliert ist, kann es sich hierbei auch um eintragungsfähige Tatsachen handeln, deren Anmeldung zur Eintragung erzwungen werden kann.
Der hohen praktischen Bedeutung zufolge ist dabei v.a. die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für etwaige Organmitglieder zu nennen, also bei Personenhandelsgesellschaften für persönlich haftende Gesellschafter, bei der GmbH für Geschäftsführer und bei der AG – wegen § 112 AktG beschränkt auf den Fall der Mehrfachvertretung – für Vorstandsmitglieder.
Ebenso hat die Rspr. anerkanntermaßen in der einem Prokuristen erteilten Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken nach § 49 Abs. 2 HGB eine erzwingbar eintragungspflichtige Tatsache gesehen. Nach zutreffender Auffassung gilt dasselbe auch für die dem Prokuristen eingeräumte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.
Rz. 46
An dieser Stelle ist i.Ü. auch der äußerst umstrittene Themenkomplex einzuordnen, ob die Testamentsvollstreckung über Gesellschaftsanteile von Personengesellschaften im Handelsregister eintragbar ist. Das KG hat sich hierzu sehr zurückhaltend geäußert und geht davon aus, dass bei der Dauertestamentsvollstreckung über einen Kommanditanteil keine entsprechende Eintragung im Handelsregister möglich ist. Der BGH und die überwiegende Lit. gehen davon aus, dass die materiell-rechtlich zulässige Testamentsvollstreckung zumindest dann Niederschlag in einer entsprechenden formellen Registereintragung finden muss, wenn die Testamentsvollstreckung Einfluss auf die mit der Beteiligung verbundenen Mitgliedschaftsrechte hat oder gar dazu führt, dass hierdurch nur eine beschränkte Haftung des Erben mit dem Nachlass eintritt. Folgt man der zuletzt genannten Auffassung, so muss folgerichtig auch die Anordnung, dass ein Kommanditanteil der Testamentsvollstreckung unterliegt, in das Handelsregister eingetragen werden. Andernfalls würde das Handelsregister in Bezug auf die registerlich wesentlichen Haftungsverhältnisse nur unvollständige Informationen wiedergeben. Sinn und Aufgabe des Handelsregisters erfordern in dieser Hinsicht die Aufnahme eines entsprechenden Vermerks, der angesichts seiner Bedeutung in die Gruppe der Eintragungen einzuordnen ist, deren Anmeldung notfalls nach § 14 HGB erzwungen werden kann.
Hinweis
Nach der allgemeinen Konz...