Prof. Dr. Alexander Krafka, Prof. Dr. Sabine Otte
Rz. 80
Bei der GmbH stellt sich die Lage anders dar. Für diese ist vorgesehen, dass im Regelfall die Anmeldung durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigender Zahl genügt, während die Mitwirkung aller Geschäftsführer nur für die Gründung der Gesellschaft und für die Anmeldung von Kapitalmaßnahmen erforderlich ist (vgl. § 78 GmbHG).
Der dem zugrunde liegende Gedanke erschließt sich unter Berücksichtigung der im Registerverfahren mit einzureichenden Unterlagen. So sind sowohl bei der Anmeldung einer Änderung der Geschäftsführung (§ 39 Abs. 2 GmbHG) als auch bei Satzungsänderungen (§ 54 Abs. 1 GmbHG) die Dokumente hierüber mit einzureichen. Eine Beteiligung der Gesellschafter am Registerverfahren kann somit aufgrund der gerichtlichen Prüfung dieser Unterlagen unterbleiben. Für die Frage, weshalb die Gründung und Kapitalmaßnahmen bei der GmbH durch alle vorhandenen Geschäftsführer anzumelden sind (§ 78 GmbHG), ist entscheidend die Strafbewehrtheit der i.R.d. Anmeldung abzugebenden Versicherungserklärungen nach §§ 8 Abs. 2, 57 Abs. 2 und 58 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG (vgl. § 82 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1 GmbHG) hervorzuheben. Sofern danach vermieden werden soll, willkürlich nur einzelnen Mitgliedern der Geschäftsführung die strafrechtliche Verantwortung samt Haftungsfolgen aufzubürden, ist allein die Lösung konsequent, alle Geschäftsführer lediglich gemeinsam als anmeldebefugt anzusehen.
Rz. 81
Bei Registeranmeldungen der AG sind ebenfalls im Detail Unterschiede zu beachten. So erfolgt die Anmeldung der Gesellschaftserrichtung durch sämtliche Gründer und Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (§ 36 Abs. 1 AktG). Die Mitwirkung der Gründer und Aufsichtsratsmitglieder erklärt sich dabei aus deren Beteiligung am gesamten Verfahren durch Bestellung des Vorstands seitens des Aufsichtsrats (§ 30 Abs. 4 AktG) und Erstellung eines Gründungsberichts durch die Gründer (§ 32 AktG).
Für spätere Handelsregisteranmeldungen ist hervorzuheben, dass insb. für die Eintragung von Vorstandsänderungen (§ 81 AktG) und Satzungsänderungen (§ 181 AktG) die Beteiligung einer vertretungsberechtigenden Anzahl von Vorstandsmitgliedern genügt.
Dagegen ist bei der Anmeldung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals (§ 183 Abs. 1 AktG) und deren Durchführung (§ 188 Abs. 1 AktG) zusätzlich auch der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu beteiligen.
Wie bei § 78 GmbHG lässt sich der Grund für diese Differenzierungen der Ausgestaltung entsprechender Straftatbestände, die im Zuge der Registeranmeldungen verwirklicht werden können (§ 399 AktG), entnehmen.