Prof. Dr. Alexander Krafka, Prof. Dr. Sabine Otte
Rz. 100
Auch ein Prokurist kann rechtsgeschäftlicher Vertreter des Rechtsträgers im Registerverfahren sein. Allerdings ist der Umfang der Vertretungsmacht nach § 49 Abs. 1 HGB zu berücksichtigen, sodass eine Vertretung bei sog. Grundlagengeschäften ausscheidet. Da dies insb. die Änderung von Firma, Sitz bzw. Handelsniederlassung sowie Geschäftsführungs-, Vertretungs- und Gesellschaftsvertragsänderungen betrifft, braucht ein Prokurist hierfür eine darüber hinausgehende gesonderte Vollmacht in der Form des § 12 Abs. 1 Satz 3 HGB. Vom Umfang der Prokura umfasst ist allerdings die Anmeldung solcher Gegenstände, die nicht unmittelbar das Unternehmen des Prinzipals betreffen. Steht etwa die Mitwirkung einer GmbH als Kommanditistin nach den §§ 162 Abs. 2, 107 HGB infrage, so kann ohne Weiteres der Prokurist der GmbH die Anmeldung für diese vornehmen.
Rz. 101
Als Organ der vorsorgenden Rechtspflege wirkt auch der Notar am Registerverfahren mit. Korrespondierend hierzu sieht § 378 Abs. 2 FamFG eine gesetzliche Vollmachtsvermutung vor, die den Notar ermächtigt, für die Beteiligten Eintragungsanträge zu stellen. Nach ihrer Neufassung durch das FamFG spricht die Vorschrift von zur Anmeldung Berechtigten, und kommt damit auch dann zur Anwendung, wenn keine nach § 14 HGB erzwingbare Anmeldepflicht der Beteiligten besteht.
Hinweis
Wie bereits erörtert (s. Rdn 99), scheidet eine Stellvertretung durch den Notar jedenfalls insoweit aus, als die persönlichen und sachlichen Versicherungserklärungen nach § 8 Abs. 2 und § 57 Abs. 2 GmbHG in Rede stehen, da diese Erklärungen höchstpersönlicher Natur sind.
Rz. 102
I.Ü. ist festzuhalten, dass im Rahmen von § 378 Abs. 2 FamFG die Vollmachtsvermutung für den Notar bereits dann eingreift, wenn er lediglich die Unterschriften der Beteiligten auf der einzureichenden Anmeldung beglaubigt hat. Unter die Beschreibung der "zur Eintragung erforderlichen Erklärungen" lässt sich insoweit neben einem Beschluss der Haupt- oder Gesellschafterversammlung auch die Registeranmeldung selbst fassen.