Prof. Dr. Alexander Krafka, Prof. Dr. Sabine Otte
a) Aussetzung des Verfahrens
Rz. 124
Obwohl das Registerverfahren als Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit in besonderem Maße den Grundsätzen vorsorgender Rechtspflege verpflichtet ist, können auch registerliche Eintragungen von der Beurteilung streitiger Rechts- oder Tatsachenfragen abhängen. So kann z.B. die Eintragung einer Satzungsänderung vom Ausgang eines Anfechtungsverfahrens bzgl. des zugrunde liegenden Gesellschafterbeschlusses abhängen oder die Anmeldung eines Rechtsnachfolgers von der Klärung der erbrechtlichen Situation. Unabhängig von der rechtlichen Zugehörigkeit des vorgreiflichen streitigen Verfahrens kann das Registergericht in solchen Fällen das Eintragungsverfahren aussetzen, bis über das streitige Verhältnis entschieden ist (s. § 21 FamFG). Ist noch kein Rechtsstreit anhängig, kann das Registergericht nach seinem Ermessen einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen (§ 381 FamFG) und nach ergebnislosem Fristablauf ggf. eigene Ermittlungen anstellen (§ 26 FamFG). Im Fall einer erhobenen Anfechtungsklage ist für umwandlungsrechtliche Eintragungen auf das besondere Freigabeverfahren des § 16 Abs. 3 UmwG und für besondere aktienrechtliche Maßnahmen auf die hierfür bestehenden Freigabeverfahren hinzuweisen (§§ 246a, 319 Abs. 6 AktG).
b) Zwischenverfügung
Rz. 125
Stehen dem Vollzug einer Registeranmeldung Hindernisse entgegen, muss das Gericht den anmeldenden Personen durch eine Zwischenverfügung (§ 382 Abs. 4 FamFG) die Möglichkeit geben, bestehende Mängel zu beseitigen. Letztlich handelt es sich auch hierbei um eine der endgültigen Entscheidung vorausgehende Maßnahme, die seitens der Verfahrensbeteiligten mit dem Rechtsmittel der Beschwerde überprüft werden kann. Inhalt einer Zwischenverfügung darf nur das Aufzeigen eines behebbaren Hindernisses für den Vollzug der Anmeldung sein. Dagegen kann die Rücknahme des Antrags nicht mittels einer solchen Verfügung angeregt werden, da in diesen Fällen sofort eine abschließende Entscheidung getroffen werden muss. Bei behebbaren Hindernissen ist den Beteiligten im Wege der Zwischenverfügung eine Frist zur Beseitigung des Mangels zu setzen, um zur Vorbereitung des Verfahrensabschlusses bei ggf. fruchtlosem Fristablauf die Anmeldung zurückzuweisen.
Der Erlass einer Zwischenverfügung dient maßgeblich der Gewährung rechtlichen Gehörs und bereitet i.Ü. die endgültige Entscheidung des Gerichts vor. Daher sind unmittelbar alle Umstände zu bezeichnen, die der Eintragung entgegenstehen, sodass eine stufenweise Beanstandung nicht zulässig ist. Nur dann, wenn nach Erlass der Verfügung weitere Hindernisse auftreten oder bekannt werden, besteht Anlass, die ergangene Entscheidung zu ergänzen. Zur Beschleunigung des Verfahrens und insb. um etwaige Rückfragen überflüssig zu machen, kann es geboten sein, in der Zwischenverfügung die rechtlichen Mittel zu benennen, die zur Behebung der Hindernisse geeignet sind.