Prof. Dr. Alexander Krafka, Prof. Dr. Sabine Otte
a) Allgemeines
Rz. 26
Eine weitere Art registerlicher Publizität besteht darin, zwar die Einreichung bestimmter Unterlagen und Angaben zum Register zu fordern, diese jedoch nicht dort einzutragen, gleichwohl aber deren Einreichung öffentlich bekannt zu machen.
Hinweis
Der Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit dort Gebrauch gemacht, wo entweder ein verhältnismäßig häufig wechselnder Datenbestand zu erwarten ist oder aber von vornherein die Menge und Exaktheit der zu publizierenden Informationen die Registerblätter überfrachten und damit unübersichtlich machen würden.
b) Anschriften und Unternehmensgegenstand
Rz. 27
Hierzu sind zunächst die Einreichung und Bekanntmachung der Lage der Geschäftsräume des Rechtsträgers im Handelsregisterverfahren zu nennen. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 HRV ist diese bei jeder Anmeldung zur Eintragung im Register anzugeben; nach Satz 3 dieser Vorschrift sind auch Änderungen dem Registergericht unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflichten gelten allerdings nicht, wenn die Lage der Geschäftsräume mit der ohnehin zur Eintragung in das Handelsregister gelangten Geschäftsanschrift übereinstimmt (§ 24 Abs. 1 Satz 2 HRV); Letzteres ist für Kapitalgesellschaften, also v.a. bei der AG, KGaA und GmbH i.R.d. Anwendung des § 15a HGB sowie § 184 Nr. 2 ZPO von Bedeutung.
Rz. 28
Vergleichbares gilt für die Angabe des Unternehmensgegenstands (§§ 24 Abs. 4, 34 HRV), sofern sich dieser nicht – wie bei Sachfirmen – unmittelbar aus der Firma entnehmen lässt. Die Aufnahme des Unternehmensgegenstands in die Anmeldung eines im Handelsregister eingetragenen Rechtsträgers wirkt auf den ersten Blick überraschend. Während in der Abteilung A des Handelsregisters nur bei der EWIV der Unternehmensgegenstand auch im Register eingetragen wird (§§ 40 Nr. 2, 61 Nr. 2 Buchst. c) HRV), erfolgt in der Abteilung B des Handelsregisters bei sämtlichen dort vorgetragenen Rechtsträgern eine entsprechende registerliche Eintragung (vgl. § 62 Nr. 2 Buchst. c) HRV).
De lege ferenda scheint eine derartige Angabe in der Anmeldung entbehrlich:
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Erfolgt keine entsprechende Eintragung oder Registerbekanntmachung (§ 10 Abs. 3 HGB), stellt die Angabe des Unternehmensgegenstands eine unverbindliche Information dar. |
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Dasselbe gilt bei den in Abteilung B des Registers eingetragenen Kapitalgesellschaften, bei welchen für eine Änderung des Unternehmensgegenstandes die Voraussetzungen einer förmlichen Satzungsänderung (vgl. §§ 53, 54 GmbHG und §§ 179 ff. AktG) einzuhalten sind. |
Rz. 29
In der Registerpraxis lässt sich demgemäß beobachten, dass zwar bei der Ersteintragung von Rechtsträgern der Abteilung A der Unternehmensgegenstand angegeben wird, dies jedoch bei späteren Handelsregisteranmeldungen oftmals unterbleibt, ohne dass dies durch das Registergericht beanstandet wird.
c) Umwandlungsrechtliche Bekanntmachungen
Rz. 30
Von der Möglichkeit einer Veröffentlichung ohne Vornahme einer Registereintragung wurde im Umwandlungsrecht bspw. in § 61 UmwG bei Verschmelzungsvorgängen unter Beteiligung von AG Gebrauch gemacht. Dort ist vorgesehen, dass der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf vor der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließt, zum Register einzureichen ist und dieses einen Hinweis darauf bekannt zu machen hat, dass der Vertrag bzw. dessen Entwurf beim Handelsregister eingereicht worden ist.
Wie an den übrigen Beispielen deutlich wurde, ist dieser Vorgang im deutschen Registerrecht nicht als Fremdkörper einzuordnen, auch wenn seine Ausgestaltung auf die Regelung der Dritten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie ("Verschmelzungsrichtlinie", nunmehr Teil der Gesellschaftsrechtsrichtlinie 2017/1132) zurückzuführen ist. Danach ist der Verschmelzungsplan, der im deutschen Recht dem Verschmelzungsvertrag nach § 4 UmwG entspricht, nach Art. 16 der Gesellschaftsrechtsrichtlinie 2017/1132 offen zu legen, sodass für den nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit besteht, auf eine Eintragung im Register zu verzichten.
d) Publizität der Rechnungslegung
Rz. 31
Ein Kernstück der europarechtlichen Publizitätsvorschriften betrifft die Rechnungslegung der Kapitalgesellschaften sowie der Kapitalgesellschaften & Co. Normativer Ansatzpunkt sind hierbei die Bestimmungen der Gesellschaftsrechtsrichtlinie 2017/1132, die für die Offenlegung auf die Unterlagen der Rechnungslegung nach Richtlinie 78/660/EWG (Vierte gesellschaftsrechtliche Richtlinie – "Bilanzrichtlinie"), Richtlinie 83/349/EWG (Siebente gesellschaftsrechtliche Richtlinie – "Konzernabschlussrichtlinie"), Richtlinie 86/635/EWG ("Bankbilanzrichtlinie") und Richtlinie 91/674/EWG ("Versicherungsbilanzrichtlinie") verweisen. Für das Registerrecht ist hierbei nur von Interesse, dass für die Publizität der Rechnungslegung keine Registereintragungen vorzunehmen sind.
Rz. 32
Eine umfangreiche Novellierung dieses Themenkomplexes ist zunächst zum 1.1.2007 durch das "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" und s...