Prof. Dr. Alexander Krafka, Prof. Dr. Sabine Otte
Rz. 271
Gem. § 19 Abs. 1 GwG sind folgende Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten gegenüber dem Transparenzregister offenzulegen:
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Vor- und Nachname, |
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Geburtsdatum, |
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Wohnort, |
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Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und |
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alle Staatsangehörigkeiten |
Rz. 272
Die Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sollen nach § 19 Abs. 3 GwG zeigen, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt. Bei der direkten Beteiligung einer natürlichen Person an der Vereinigung ist anzugeben, woraus die Kontrolle folgt, also insbesondere die Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte an der Vereinigung (§ 19 Abs. 3 Nr. 1a) GwG). Sollte sich die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter aufgrund mittelbarer Kontrolle ergeben, ist darzulegen, woraus sich der beherrschende Einfluss der natürlichen Person auf die Zwischengesellschaft ergibt und in welcher Weise diese wiederum die Vereinigung kontrolliert.
Rz. 273
In Umsetzung der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie wurde § 19 Abs. 1 Nr. 5 GwG eingefügt, wonach der Umfang der Transparenzpflicht auf die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten erweitert wurde. Für die Erfüllung der Transparenzpflichten sind nunmehr alle Staatsangehörigkeiten anzugeben, sofern mehrere vorhanden sind.
Hinweis
Eine Nachmeldung für wirtschaftlich Berechtigte, die vor dem 1.1.2020 gemeldet wurden, ist nicht erforderlich. Erfolgt jedoch eine Aktualisierung des Eintrags aus einem anderen Grund, sind die Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten anzugeben.
Rz. 274
Darüber hinaus wurde durch das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II § 19a GwG eingefügt, wonach folgende Immobiliendaten in das Transparenzregister aufzunehmen sind, sofern die Immobilien Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 GwG zuzuordnen sind:
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zuständiges Amtsgericht, |
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Grundbuchbezirk, |
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Nummer des Grundbuchblattes, |
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alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit Gemarkung, Flur und Flurstück, |
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Art und Umfang der Berechtigung, |
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Beginn und Ende der Berechtigung. |
Die Grundbuchämter mussten der registerführenden Stelle diese Informationen gem. § 19b Abs. 1 GwG einmalig bis 31.7.2023 und seit 1.7.2023 gem. § 19b Abs. 2 GwG in einem automatisierten Verfahren Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeichnung des Grundstücks und die Eintragung eines Eigentümers übermitteln.
Rz. 275
Die Angaben müssen gegenüber dem Transparenzregister nicht mittels Einreichung von Unterlagen belegt werden, denn die registerführende Stelle prüft nicht deren Richtigkeit und Vollständigkeit (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 3 GwG). Daher kommt einem Auszug aus dem Transparenzregister eine geringere Aussagekraft zu als einem Handelsregisterauszug.