Prof. Dr. Alexander Krafka, Prof. Dr. Sabine Otte
a) Bußgeld
Rz. 296
Der Verstoß gegen Mitteilungs- und Angabepflichten gem. §§ 20, 21 GwG sowie gegen die Pflichten aus §§ 23, 23a GwG ist bußgeldbewehrt (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 55–66 GwG).
Normadressaten der Ordnungswidrigkeiten nach § 56 Abs. 1 GwG sind u.a. alle Verpflichteten i.S.d. § 2 Abs. 1 GwG, aber auch transparenzpflichtige Vereinigungen (vgl. § 30 OWiG), deren Vertretungsberechtigte und die von diesen für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragten Personen (wie der Geldwäschebeauftragte und sein Stellvertreter) sowie die Angabepflichtigen. Eine Sanktionierung mit einem Bußgeld setzt einen zumindest leichtfertigen Verstoß gegen die Transparenzpflichten voraus. Leichtfertig handelt, wer die gebotene Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich grobem Maße verletzt, d.h. insbesondere außer Acht lässt, was jedermann unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten einleuchten musste. Leichtfertigkeit ist mit der groben Fahrlässigkeit des Zivilrechts vergleichbar. Eine einfache Fahrlässigkeit reicht somit nicht.
Rz. 297
Die Bußgelder können eine erhebliche Höhe erreichen. Die Geldbuße kann gem. § 56 Abs. 1 Satz 2 GwG selbst bei einfach gelagerten Verstößen bis zu EUR 100.000,00, bei vorsätzlichen Verstößen bis zu EUR 150.000,00 betragen. Bei einem schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß kann die Ordnungswidrigkeit nach § 56 Abs. 3 Satz 1 GwG sogar mit einer Geldbuße bis zu EUR 1 Mio. oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden; sofern es sich um Verpflichtete aus der Finanz- oder Versicherungsbranche handelt, die juristische Personen oder Personenvereinigungen sind, kann sogar eine Geldbuße bis zu EUR 5 Mio. oder bis zu 10 % des Gesamtumsatzes des Unternehmens im vorausgegangenen Geschäftsjahr verhangen werden. Somit drohen den Betroffenen empfindliche Bußgelder.
Rz. 298
Das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Meldung an das Transparenzregister wird jedoch gem. § 59 Abs. 9 GwG bis zum Ablauf eines Jahres nach Ablauf der Übergangsfrist nicht mit einem Bußgeld verfolgt. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht, wenn auch bislang die Meldefiktion nicht eingegriffen hat.
b) Naming & Shaming-Verfahren
Rz. 299
Nach dem sog. "Naming & Shaming"-Verfahren des § 57 Abs. 1 GwG werden grds. bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die von der Aufsichtsbehörde wegen eines Verstoßes gegen das GwG verhängt wurden, auf deren Internetseite oder auf einer gemeinsamen Internetseite unter Nennung von Art und Charakter des Verstoßes sowie der verantwortlichen Personen bekannt gemacht.
Rz. 300
Bis zum 31.12.2019 konnten nur Aufsichtsbehörden i.S.d. § 50 GwG das "Naming & Shaming"-Verfahren betreiben, damit jedoch nicht das Bundesverwaltungsamt, das keine Aufsichtsbehörde i.S.d. § 50 GwG ist. Daher wurde dieses Verfahren bis zum 31.12.2019 in der Praxis im Wesentlichen für die Finanz- und Kreditwirtschaft relevant, da in diesen Fällen die BaFin gem. § 56 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 50 Nr. 1 GwG sowohl Aufsichts- als auch Verwaltungsbehörde ist. Folglich hatten bislang transparenzpflichtige Vereinigungen bei einem Verstoß gegen die Transparenzpflicht zwar ein Bußgeld, aber nicht ein Naming & Shaming-Verfahren zu befürchten.
Rz. 301
Zum 1.1.2020 hat der Gesetzgeber diese Lücke geschlossen, indem er mit dem Zusatz "Behörden nach § 56 Abs. 5 Satz 2 GwG" das Bundesverwaltungsamt in § 57 Abs. 1 Satz 1 GwG aufgenommen hat. Daher erfolgt nunmehr auch öfter eine öffentliche Anprangerung von Verstößen gegen die Transparenzpflichten auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts. Die praktische Bedeutung des Naming & Shaming hat somit zugenommen.
c) Kein öffentlicher Glaube
Rz. 302
An die Angaben im Transparenzregister ist keine Rechtswirkung geknüpft. Da die registerführende Stelle die Richtigkeit und Vollständigkeit der zum Transparenzregister gemeldeten Angaben nicht überprüft (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 3 GwG), soll der Rechtsverkehr auf diese Angaben nicht vertrauen dürfen. Daher wird dem Transparenzregister – anders als etwa dem Handelsregister – kein "öffentlicher Glaube" beigemessen; eine negative Publizität i.S.d. § 15 Abs. 1 HGB kommt dem Transparenzregister gerade nicht zu.
d) Schadensersatzansprüche/Haftung der Leitungsorgane
Rz. 303
Bei den Mitteilungs- und Angabepflichten gem. §§ 20, 21 G...