Prof. Dr. Alexander Krafka, Prof. Dr. Sabine Otte
Rz. 49
Wie dargestellt (s. Rdn 39) gehen Rspr. und Lit. davon aus, dass die Eintragung von nicht ausdrücklich dem Gesetz nach bestimmten oder zugelassenen Tatsachen in das Handelsregister dann zulässig ist, wenn der Sinn und Zweck des Handelsregisters die Eintragung erfordern und für die Eintragung ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht.
Zu derartigen Fällen zählt insb. die Eintragung von Unternehmensverträgen bei der GmbH. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass zu den verbundenen Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. und 291 ff. AktG auch eine GmbH gehören kann. In diesem Zusammenhang hat der BGH festgestellt, dass ein Beherrschungs- bzw. Gewinnabführungsvertrag, neben den sonstigen Voraussetzungen seiner Begründung, auch der konstitutiv wirkenden und nicht nach § 14 HGB erzwingbaren Eintragung im Handelsregister der beherrschten GmbH bedarf.
Rz. 50
Umstritten ist die Frage, ob auch die Eintragung eines Teilgewinnabführungsvertrags einer GmbH als Untergesellschaft der konstitutiven Eintragung im Register bedarf. Die Beantwortung richtet sich nach den Vorbedingungen des materiellen Rechts. Sieht man in einem Teilgewinnabführungsvertrag mit der Auffassung der Rspr. zumindest dann, wenn nicht der Großteil der Gewinne abzuführen sind, keine Zweckänderung der abführungsverpflichteten GmbH, so ist folgerichtig auch eine konstitutive Registereintragung abzulehnen.
Eine andere Streitfrage betrifft die Eintragbarkeit eines Vermerks über einen bestehenden Unternehmensvertrag im Register der herrschenden Gesellschaft. Verschiedene Gerichte meinen, ein solcher Vermerk sei, wenn er auch keine Rechtswirkungen entfalte, gleichwohl eintragbar. In der Lit. hatte sich insb. Dorsemagen dafür ausgesprochen, einen solchen Vermerk zuzulassen, da dieser für Dritte einen durchaus wichtigen Informationsgehalt aufweise. Allerdings ist nach allgemeinen Grundsätzen das Register von solchen Eintragungen freizuhalten, die keinen unmittelbaren Aussagegehalt zur Existenz, Firma, Haftung oder Vertretungslage des eingetragenen Rechtsträgers aufweisen. Da diese Kriterien im vorliegenden Fall nicht gegeben sind und auch eine entsprechende Eintragung im kodifizierten Konzernrecht der AG nicht vorgesehen ist, hat der BGH die Möglichkeit einer solchen Eintragung im Register der herrschenden Gesellschaft abgelehnt.