Prof. Dr. Alexander Krafka, Prof. Dr. Sabine Otte
Rz. 259
Bislang besteht erhebliche Unsicherheit hinsichtlich der Frage, ob Angaben über Treuhandstrukturen dem Transparenzregister mitzuteilen sind.
Einigkeit besteht darüber, dass der Treuhänder als Anteilseigner unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG selbst wirtschaftlich Berechtigter ist, soweit es sich bei dem Treuhänder um eine natürliche Person handelt. Nach einer Auffassung in der Literatur soll darüber hinaus aber der Treugeber nicht angabepflichtig sein, da die Verpflichtungen des Treuhänders gegenüber dem Treugeber aus dem Treuhandvertrag nur schuldrechtlicher Natur seien, was für eine Kontrolle nach § 3 Abs. 2 GwG nicht ausreiche.
Rz. 260
Das Bundesverwaltungsamt vertritt die gegenteilige Auffassung, dass auch der Treugeber aufgrund seiner mittelbaren Kontrolle als wirtschaftlich Berechtigter gelte, sofern der Treuhänder Kapital- oder Stimmrechtsanteile von über 25 % kontrolliere oder auf sonstige Weise Kontrolle ausübe. Sofern der treuhänderisch gehaltene Anteil für mehrere eigenständig agierende Treugeber verwaltet werde, komme es darauf an, wie hoch der dem einzelnen Treugeber im Innenverhältnis zurechenbare Anteil sei: Überschreite der zurechenbare Anteil die Grenze von 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte, gelte der jeweilige Treugeber zusätzlich zu dem Treuhänder als wirtschaftlich Berechtigter. Auch die Begründung des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie spricht für eine Transparenzpflicht des Treugebers.
Hinweis
Vorsorglich sollte ein Treugeber als mittelbar wirtschaftlich Berechtigter gemeldet werden, sofern die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG vorliegen.