Prof. Dr. Alexander Krafka, Prof. Dr. Sabine Otte
Rz. 1
Das Handelsregister ist eine historisch traditionsreiche Einrichtung zur öffentlichen Darstellung der wesentlichen Verhältnisse von am Handelsverkehr teilnehmenden Rechtsträgern. Auch wenn es seine Ursprünge in mittelalterlichen Gilderollen und Vollmachtsverzeichnissen hat, beruht das Handelsregister bereits seit 1969 auf den europarechtlichen Vorgaben der vormaligen Publizitätsrichtlinie, die als erste gesellschaftsrechtliche Richtlinie einen wesentlichen Impuls zur Harmonisierung des privaten Wirtschaftsrechts in Europa gab. Auch in Zukunft spielt das Registerrecht eine wesentliche Rolle bei der weiteren Harmonisierung und Digitalisierung des Gesellschaftsrechts.
Rz. 2
In seiner heutigen Form hat das Handelsregister v.a. Informationsfunktion und sorgt mit seinen Mitteln für die Publizität der im Register eingetragenen Rechtsträger. Die Teilnehmer des Rechtsverkehrs können sich also anhand des Handelsregisters über die dort eingetragenen Rechtsträger informieren und dürfen sich auf die darin enthaltenen Daten verlassen. Auf diesem Weg bietet es dem Rechtsverkehr Schutz sowohl in Bezug auf den Bestand, als auch hinsichtlich der Vertretungsverhältnisse der im Register eingetragenen Rechtsträger. Zudem ist das Registergericht eine wichtige Kontrollinstanz und damit in gewisser Weise eine Art Wirtschaftsaufsichtsbehörde (s. Rdn 106 ff.).
Rz. 3
Lediglich historisch lässt sich erklären, dass das Handelsregister in zwei Abteilungen zerfällt (§ 3 HRV), einerseits in die Abteilung A ("HRA"), in der v.a. Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften und KG) eingetragen werden, und andererseits in die Abteilung B ("HRB"), in der insb. die Eintragungen zu Kapitalgesellschaften (v.a. GmbH und AG) erfolgen.
Rz. 4
Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Registerrechts finden sich neben der bereits genannten europäischen Gesellschaftsrechtsrichtlinie 2017/1132 v.a. im ersten Buch des HGB (§§ 8–16 HGB) sowie im FamFG (§§ 374–400 FamFG) und in der gem. § 387 Abs. 2 FamFG erlassenen Handelsregisterverordnung (HRV). Zudem findet sich eine Vielzahl von Anmeldungs- und Eintragungsvorschriften in den einzelnen gesellschaftsrechtlichen Spezialgesetzen (z.B. in §§ 8–10 GmbHG und in §§ 36–39 AktG).