Rz. 5

Seit 2007 existiert ferner das Unternehmensregister. Sein Inhalt, abrufbar über die Internetseite "www.unternehmensregister.de", sind insb. alle Handelsregistereintragungen in Deutschland, deren Bekanntmachung und die zum Handelsregister eingereichten Dokumente (§ 8b Abs. 2 Nr. 1 HGB) sowie die Unterlagen der Rechnungslegung nach § 325 HGB und deren Bekanntmachung (§ 8b Abs. 2 Nr. 4 HGB).

Daneben werden auch der gesamte Inhalt der Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister samt den entsprechenden elektronischen Bekanntmachungen und eingereichten Dokumenten und die übrigen gesellschafts-, kapitalmarkt- und insolvenzrechtlichen Bekanntmachungen, Mitteilungen und Veröffentlichungen, die in § 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 5–11 HGB genannt sind, in das Unternehmensregister eingestellt.

 

Rz. 6

Die Führung des Unternehmensregisters wurde gem. § 9a Abs. 1 HGB als Beliehenem der "Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH" in Köln übertragen.[5] Das Unternehmensregister dient als Plattform dazu, Unternehmensdaten zentral zusammenzufassen und für Interessenten zur Einsichtnahme elektronisch abrufbar vorzuhalten. Im Gegensatz zum Handelsregister, das weiter von den Gerichten unter Berücksichtigung ihres formellen und materiellen Prüfungsrechts geführt wird, ist das Unternehmensregister eine reine Datensammel- und Aufbewahrungsstelle.

 

Rz. 7

Sinn des Unternehmensregisters ist es, die dort zusammengeführten Daten für jedermann zu Informationszwecken einsehbar zu machen (§ 9 Abs. 6 HGB). Es ist somit die zentrale Internetplattform für die Recherche nach Unternehmensinformationen; Gebühren für die Einsichtnahme entstehen nur für den direkten Zugriff auf Eintragungen im Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister. I.S.d. Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 der Gesellschaftsrechtsrichtlinie 2017/1132 ist auf diesem Weg gewährleistet, dass die der Offenlegung unterliegenden Angaben über eine einzige Akte zentral elektronisch abrufbar sind. Der Datenbestand des Unternehmensregisters wird durch die Übermittlungspflichten (§ 8b Abs. 3 HGB) der die Daten vorhaltenden Stellen (Landesjustizverwaltungen, Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers) aktuell gehalten. Nur die ausschließlich im Unternehmensregister enthaltenen gesonderten Veröffentlichungen nach WpHG und BörsenZulV und die kapitalmarktrechtlichen Veröffentlichungen an die BAFin (s. § 8b Abs. 2 Nr. 9 und Nr. 10 HGB) sind direkt von den Beteiligten an den Betreiber des Unternehmensregisters zu übermitteln. Das weiterhin bestehende Hauptproblem des Unternehmensregisters ist allerdings das Fehlen von Altdaten, da mit Ausnahme der abrufbaren Registereintragungen erst seit dem 1.1.2007 erfolgte Bekanntmachungen etc. im Unternehmensregister gesammelt werden.

 

Hinweis

Im Unternehmensregister finden sich u.a. alle Eintragungen des Handels-, Genossenschafts- Gesellschafts- und Partnerschaftsregisters samt den zum Register eingereichten Dokumenten. Indem auch die Registereintragungen in das Unternehmensregister eingestellt werden, ist mittelbar der Anwendungsbereich des § 15 HGB eröffnet. Trotz Fehlens einer Regelung ist im Fall von Widersprüchen zwischen der Registereintragung und dem Inhalt des Unternehmensregisters nach dem unveränderten Wortlaut des § 15 HGB allerdings allein auf die gerichtliche Eintragung und somit im Zweifel nicht auf den Inhalt des Unternehmensregisters abzustellen.[6]

[5] VO v. 15.12.2006, BGBl I, S. 3202, verlängert bis 31.12.2026 durch Art. 1 VO v. 14.1.2015.
[6] MüKo-HGB/Krafka, § 8b Rn 3.

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