Prof. Dr. Alexander Krafka, Prof. Dr. Sabine Otte
Rz. 38
Die mit den Mitteln des Registerrechts offenzulegenden Gegenstände unterliegen grds. einem numerus clausus. In besonderem Maße gilt dies für die in das Register einzutragenden Rechtstatsachen, da i.S.e. effektiven Registerführung vermieden werden muss, dass durch die Aufnahme einer Vielzahl von Informationen das gesamte Registerblatt aufgrund einer hierdurch eintretenden Unübersichtlichkeit an Aussagekraft verliert. Entsprechend besteht Einigkeit darüber, dass nur solche Umstände im Register eingetragen werden können, für welche die Rechtsordnung die Eintragung voraussetzt oder wenn mit der Eintragung bzw. ihrem Unterbleiben Rechtswirkungen verbunden sind.
Hinweis
Naturgemäß ist die Gesetzeslage Ausgangspunkt bei der Beantwortung der Frage, welche Tatsachen in das Register einzutragen sind. Der leitende Gedanke ist dabei, dass das Handelsregister nur die für den Rechtsverkehr wichtigen Rechtsverhältnisse der Kaufleute und Handelsgesellschaften offenlegen soll und kann. Entsprechend dürfen nur die Tatsachen und Rechtsverhältnisse in das Handelsregister eingetragen werden, für deren Eintragung ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht. Angesichts der begrenzten Ressourcen an Informationsvermittlung und unter Berücksichtigung der ebenso eingeschränkten Aufnahmekapazität der potenziell Einsichtnehmenden kann Aufgabe des Registers nicht sein, sonstige Rechtsverhältnisse der Unternehmer und Unternehmen darzustellen, insb. nicht solche internen Verhältnisse, die weder auf die Vertretungs- noch auf die Haftungslage des jeweils eingetragenen Rechtsträgers Einfluss haben.
Rz. 39
Allerdings ist damit noch keine Entscheidung darüber getroffen, ob nicht in einzelnen Ausnahmefällen bestimmte Tatsachen und Rechtsverhältnisse auch ohne entsprechende ausdrückliche gesetzliche Anordnung registerlich eintragungsfähig sind. Vielmehr ist in Lit. und Rspr. mittlerweile allgemein anerkannt, dass Sinn und Zweck des Handelsregisters es zuweilen erfordern, Eintragungen im Register auch dann für zulässig zu halten, wenn es an einer derartigen ausdrücklichen gesetzlichen Normierung fehlt. In diesem Sinne darf nicht nur auf die ausdrücklichen Gesetzesbestimmungen abgestellt werden. Vielmehr muss auch bei der Frage der Eintragungsfähigkeit in das Register von den allgemeinen Grundsätzen der Auslegung, der Analogie und von der richterlichen Rechtsfortbildung Gebrauch gemacht werden. Allerdings dürfen gleichwohl nur solche Tatsachen zur Eintragung zugelassen werden können, für deren Eintragung nach Sinn und Zweck des Handelsregisters ein außerordentliches sachliches Bedürfnis besteht. Um eine funktionsgefährdende Überlastung des Registerinhalts zu vermeiden, ist die Eintragung somit auf solche Tatsachen zu beschränken, deren Publizierung dringend geboten und unumgänglich ist. Unter Berücksichtigung seiner grds. formalen Natur ist dabei i.S.d. Registerrechts bei der Ausfüllung dieser Vorgaben große Zurückhaltung geboten.
Hinweis
Für die Frage der Kategorisierung einzelner Publizitätsgegenstände ist neben der Einordnung als kraft Gesetzes oder kraft Rechtsfortbildung eintragungsfähige Tatsache von besonderer Bedeutung, ob die entsprechende Anmeldung mit Zwangsmitteln im Handelsregisterrecht nach § 14 HGB herbeigeführt werden kann. Nimmt man dies zum Ausgangspunkt, so ergeben sich "erzwingbare eintragungsfähige Tatsachen", "nur eintragungsfähige, aber nicht erzwingbare Tatsachen" und "von Amts wegen einzutragende Tatsachen".
1. Erzwingbare eintragungsfähige Tatsachen
Rz. 40
Die Vielzahl der nach § 14 HGB erzwingbaren registerlichen Eintragungen ist ausdrücklich gesetzlich normiert. Für das Handelsregister gilt dies insb. hinsichtlich der Umstände, welche die Existenz, die Firma, die Vertretungs- und die Haftungsverhältnisse des jeweiligen Rechtsträgers betreffen.
Rz. 41
Für Einzelkaufleute lassen sich für folgende anmelde- und eintragungspflichtige Tatsachen und Rechtsverhältnisse gesetzliche Vorschriften finden:
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§ 1 Abs. 2 HGB sowie § 29 HGB – Ersteintragung des kaufmännischen Unternehmens, |
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§ 31 Abs. 1 HGB – Änderung von Firma und Inhaber oder Verlegung der Hauptniederlassung oder Änderung der inländischen Geschäftsanschrift, |
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§ 13 Abs. 1 HGB – Zweigniederlassungen, |
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§ 53 HGB – erteilte Prokuren und |
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§ 31 Abs. 2 HGB – Erlöschen der Firma. |
Rz. 42
Für juristi...