Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 03.09.2008; Aktenzeichen 417 T 10/08) |
Tenor
1.
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 03.09.2008 - 417 T 10/08 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert in Höhe von 25.000,00 EUR zu tragen.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist statthaft, § 27 Abs. 1 FGG, und auch formgerecht eingelegt, § 29 Abs. 1 S. 1 und S. 3 FGG. Soweit sich die der Beschwerdeschrift beigefügte Vollmacht auf die bereits erledigte Eintragung einer Generalvollmacht für Herrn T........ bezieht, hat der Senat die mit der Beschwerde eingereichte Vollmacht vom 27.06.2008 betreffend die Eintragung der Generalvollmacht für Herrn To..... für maßgebend erachtet. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Sowohl das Registergericht als auch das Landgericht haben die von der Antragstellerin begehrte Eintragung der Generalvollmacht in das Handelsregister zu Recht abgelehnt. Im Handelsregister sind grundsätzlich nur solche Tatsachen eintragungsfähig, die von Gesetzes wegen zur Eintragung bestimmt und zugelassen sind (Krafka/Willer, Registerrecht, 7. Aufl. 2007, Rn. 85). Eine gesetzliche Vorschrift, die die Eintragung der Erteilung einer Generalvollmacht ausdrücklich zulässt, besteht jedoch nicht. Weder kann die Eintragung auf §§ 106 Abs. 2 Nr. 4, 162 HGB gestützt werden, da sich diese Vorschriften nur auf organschaftliche Vertretungsverhältnisse beziehen, zu denen die rechtsgeschäftliche Vollmacht nicht gehört (OLG Frankfurt NZG 2006, 262 (263)), noch ist § 13e Abs. 2 Nr. 3 HGB einschlägig, nach dem die Vertretungsbefugnis von ständigen Vertretern einer Zweigniederlassung von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland in das Handelsregister einzutragen ist. Denn um eine solche Zweigniederlassung handelt es sich bei der Antragstellerin mit Sitz in Deutschland nicht.
In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings anerkannt, dass auch solche Tatsachen in das Handelsregister eingetragen werden können, deren Eintragung gesetzlich zwar nicht vorgesehen ist, an deren Bekanntmachung der Rechtsverkehr bzw. der eingetragene Rechtsträger unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks des Handelsregisters ein besonderes Interesse hat (BGH NJW 1992, 1452 (1453 f.); BGH NJW 1998, 1071; Krafka/Willer, a.a.O., Rn. 88; Krafka in MK-HGB, 2. Aufl. 2005, § 8 Rn. 32). Mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts ist bei einer solchen Erweiterung der Eintragungsmöglichkeiten jedoch äußerste Zurückhaltung geboten (BGH NJW 1992, 1452 (1453 f.); BGH NJW 1998, 1071; Krafka/Willer, a.a.O., Rn. 88). Sie ist daher nur durch Auslegung gesetzlicher Vorschriften, durch Analogiebildung oder im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung möglich (BGH NJW 1992, 1452 (1453 f.)). Des weiteren ist bei Zulassung einer Eintragungsmöglichkeit zu berücksichtigen, dass das Handelsregister nicht unübersichtlich werden oder zu Missverständnissen Anlass geben darf (BGH NJW 1998, 1071; Krafka/Willer, a.a.O., Rn. 88), denn der Zweck des Handelsregisters besteht zum einen in der Sicherheit des Rechtsverkehrs, zum anderen darin, die eingetragenen Rechtsverhältnisse zutreffend wiederzugeben (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, § 8 Rn. 5). Entsprechend diesen strengen Grundsätzen hat das Landgericht ein sachliches Bedürfnis an der begehrten Eintragung der Generalvollmacht zu Recht abgelehnt. Ein zwingendes Interesse der Antragstellerin ergibt sich weder aus einer analogen Anwendung des § 53 HGB (dazu unter 1.), noch aus der besonderen Konzernstruktur der Antragstellerin (dazu unter 2.).
1.
Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin lässt sich die Eintragungsfähigkeit der Generalvollmacht nicht mit einer Analogie zu § 53 Abs. 1 HGB, der die Eintragung der Prokura anordnet, begründen. Eine Analogie ist zulässig und geboten, "wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (...) und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen" (BGH NJW 2003, 1932 (1933); BGH NJW 2007, 3124 (3125)). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Es ist schon fraglich, ob in dem Schweigen des Gesetzes über die Eintragungsfähigkeit bzw. -pflicht der Generalvollmacht überhaupt eine planwidrige Regelungslücke gesehen werden kann. Zwar ist es richtig, dass der Generalvollmacht heute eine wirtschaftliche Bedeutung zukommt, die bei Kodifizierung des HGB noch nicht vorauszusehen war. Folglich hatte der Rechtsverkehr zu dem damaligen Zeitpunkt auch kein Interesse an ihrer Eintragung. Jedoch hat das HGB in der Folgezeit mehrere Reformen erfahren, deren Ziele es jedenfalls auch waren, die Aussagekr...