Prof. Dr. Alexander Krafka, Prof. Dr. Sabine Otte
Rz. 16
Ein weiterer Funktionsmechanismus des Registerrechts ist die spezifische negative Publizität des Handelsregisters. Gem. der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 15 Abs. 1 HGB gilt, dass ein zur Eintragung bestimmter Tatsachen verpflichteter Rechtsträger sich auf diese Tatsache ggü. Dritten nur berufen kann, wenn sie im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht wurde. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn dem Dritten die wahre Rechtslage bekannt war.
Dieser europarechtlich durch Art. 16 Abs. 5 der Gesellschaftsrechtsrichtlinie 2017/1132 vorgegebene Verkehrsschutz ermöglicht es, dem Registerstand besondere rechtliche Bedeutung zu verleihen. Darüber hinaus ist der jeweilige Rechtsträger zur Vermeidung eigener Rechtsnachteile oftmals selbst daran interessiert, die unerwünschte Wirkung der negativen Publizität des Handelsregisters dadurch abzuwenden, dass der Registerinhalt auf aktuellem Stand gehalten wird. Dies gilt besonders für den Widerruf im Register vermerkter organschaftlich oder rechtsgeschäftlich Vertretungsberechtigter, insb. nach der vorherrschenden Auffassung von Rspr. und Lit. unabhängig davon, ob die fragliche positive Voreintragung erfolgt ist, da hiervon die Anwendung des § 15 Abs. 1 HGB nicht abhängt.
Rz. 17
Ein weiterer Aspekt der negativen Publizität des Handelsregisters ist die Anknüpfung des Anlaufs von Ausschlussfristen für privatrechtliche Haftungstatbestände an die Eintragung eines bestimmten Umstands im Handelsregister. Insb. im Personenhandelsgesellschaftsrecht finden sich i.R.d. Auflösung (§ 141Abs. 1 HGB) und beim Ausscheiden eines Gesellschafters (§ 106 Abs. 6 HGB) entsprechende Nachhaftungsfristen, für deren Beginn vom Gesetz jeweils auf die entsprechende Handelsregistereintragung abgestellt wird (vgl. §§ 151 Abs. 2 und 137 Abs. 1 Satz 3 HGB). Vergleichbares sieht auch § 176 HGB vor, indem die ggf. unbeschränkte persönliche Haftung eines Kommanditisten erst mit der bzgl. seiner Gesellschafterstellung an sich nur deklaratorischen Eintragung im Handelsregister endet.