Prof. Dr. Alexander Krafka, Prof. Dr. Sabine Otte
1. Persönliche Verhältnisse
Rz. 56
Im Gegensatz zu Registereintragungen in anderen europäischen Staaten geben die deutschen Rechtsträgerregister (Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister) keine Auskunft über persönliche Verhältnisse der eingetragenen Personen. Daher sind insb. der Familienstand und Einschränkungen der Geschäftsfähigkeit der vermerkten Personen nicht eintragbar. Auch sind etwaige güterrechtliche Beschränkungen nicht in das Handelsregister einzutragen. Dasselbe gilt für Beschränkungen der Verfügungsbefugnis und gesetzliche Vertreter eingetragener Personen. So unterbleibt z.B. – anders als gem. § 51 GBO im Grundbuch als Rechtsobjekteregister – die Eintragung eines Nacherbenvermerks. Ändern sich nachträglich die persönlichen Angaben, ist dies für die Zukunft im Register darstellbar. Eine rückwirkende Änderung bereits erfolgter Eintragungen ist aber aus Publizitätsgründen ausgeschlossen.
2. Handlungs- und Generalvollmacht
Rz. 57
Ebenso ist die Erteilung einer Handlungsvollmacht nicht im Handelsregister eintragbar. Andernfalls bestünde keine klare Abgrenzbarkeit zur einzigen publizitätsfähigen rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht, der Prokura (§ 53 HGB). Zur Vermeidung unübersichtlicher Vertretungsverhältnisse ist es zwingend, dass auch Mischgestaltungen, wie etwa die Knüpfung der Ausübung der Prokura an die Mitwirkung eines Handlungsbevollmächtigten, nicht registerlich eintragbar sind. Auch die Erteilung einer "Generalvollmacht", die in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht ohnehin allenfalls als Handlungsvollmacht Bestand haben kann, ist daher nicht im Handelsregister eintragbar. Ein hiervon abweichendes Verständnis kann nur überzeugen, sofern entgegen der aktuellen Rspr. und der allgemein herrschenden Meinung die Erteilung einer Generalvollmacht für zulässig gehalten wird und zugleich eine gem. § 14 HGB erzwingbare Anmeldepflicht statuiert wird. Allerdings ist auch dann fraglich, ob mit der jeweils erteilten "Generalvollmacht" stets auch übereinstimmende Befugnisse umfasst sind.
3. Derzeit irrelevante Vertretungsregelungen
Rz. 58
Nach allgemeinen Grundsätzen sind überflüssige Eintragungen im Register zu unterlassen. Dies gilt naturgemäß auch für solche Tatsachen, die zwar potenziell wichtig sind, aber noch keine aktuelle Bedeutung haben. Daher ist die bloße Möglichkeit, künftig Befugnisse i.R.d. Vertretung eines Rechtsträgers zu erhalten, nicht im Handelsregister eintragbar, sondern erst deren tatsächliche Erlangung. Erlaubt z.B. die Satzung einer GmbH der Gesellschafterversammlung, die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien, so ist dies erst dann im Register eintragbar, wenn von dieser Möglichkeit konkret bzgl. einzelner Geschäftsführer Gebrauch gemacht wurde. Die abstrakte Möglichkeit hierzu kann hingegen nicht in das Register eingetragen werden. Ebenso hat die Eintragung von Umständen zu unterbleiben, die für registerrechtliche Publizitätsfragen keinen Gehalt aufweisen. So ist bspw. für die Frage der Vertretungsbefugnis irrelevant, ob eine Person Geschäftsführer oder nur stellvertretender Geschäftsführer ist, sodass eine entsprechende Eintragung unterbleibt. Die einzige – systemfremde und wohl rein traditionell zu erklärende – Ausnahme hierzu, welche den Vermerk eines in vertretungsrechtlicher Hinsicht funktionslosen Titels vorsieht, ist die Eintragung des Vorsitzenden des Vorstands einer AG (§ 43 Nr. 4 Buchst. b HRV).
4. Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen
Rz. 59
Ferner ist zur Gruppe der nicht publizitätsfähigen Tatsachen die Bestellung eines Nießbrauchs am Anteil an einer Personenhandelsgesellschaft zu erwähnen. Zulässig ist eine derartige Verfügung sowohl hinsichtlich der Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters als auch in Bezug auf Kommanditbeteiligungen, sofern sämtliche Gesellschafter einverstanden sind. Anwendbar sind die Vorschriften der §§ 1068 ff. BGB, da es sich um einen Nießbrauch an einem Recht handelt. Für die Frage, ob eine Registereintragung hierzu zulässig ist, ist die materielle Rechtslage maßgeblich. Diese allerdings besagt, dass mit der Bestellung des Nießbrauchs die Stellung der Gesellschafter grds. unverändert bleibt. Zwar erwirbt der Nießbrauchsberechtigte ein dingliches Recht an der Gesellschaftsbeteiligung. Er wird aber nicht selbst Gesellschafter und haftet nach herrschender Meinung nicht nach Außen ggü. Dritten. Legt man diese Auffassung zugrunde, so muss die Lösung der Frage unter registerrechtli...