Prof. Dr. Alexander Krafka, Prof. Dr. Sabine Otte
Rz. 86
Oftmals sehen registerrechtliche Bestimmungen vor, dass gemeinsam mit einer Registeranmeldung bestimmte Dokumente einzureichen sind. Dieses Erfordernis dient dazu, dem Gericht eine nähere Prüfung zu ermöglichen, ob die angemeldeten Tatsachen vorliegen bzw. ob sie die Vornahme der beantragten Registereintragung rechtfertigen.
Rz. 87
Beispielhaft kann dafür die Regelung des § 8 Abs. 1 GmbHG für die Gründung einer GmbH genannt werden. Beizufügen ist danach neben dem Gesellschaftsvertrag und der Legitimation der Geschäftsführer auch die Gesellschafterliste. In diesem Zusammenhang sind i.Ü. die Vorschriften der §§ 57 Abs. 3, 57i Abs. 1 und 58 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG im Rahmen von Kapitalmaßnahmen bei der GmbH zu nennen sowie die Regelungen der §§ 188 Abs. 3, 195 Abs. 2 und 201 AktG. Außerordentlich große Bedeutung hat die Beifügung von Unterlagen bei der Anmeldung von Umwandlungsmaßnahmen (vgl. §§ 17, 130, 199 UmwG).
Rz. 88
Für die Zusendung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen sieht § 12 Abs. 2 HGB vor, dass diese gleichfalls elektronisch, und damit faktisch ebenfalls über einen Notar, einzureichen sind. Auch wenn sie i.d.R. als Anlage gemeinsam mit der Registeranmeldung übersandt werden, ist dies nicht zwingend. Die Zusendung an das Gericht hat allerdings stets durch Personen zu geschehen, die zur Vornahme der dazugehörigen Anmeldung verpflichtet sind, und kann gesondert und ggf. auch später nach gerichtlicher Aufforderung (§ 382 Abs. 4 FamFG) erfolgen.
Hinweis
Die gesetzlichen Bestimmungen knüpfen die Einreichung von Unterlagen an das unterstellte Erfordernis einer notwendigen gerichtlichen Prüfung zur Feststellung, ob das Vorliegen der angemeldeten Tatsache glaubhaft gemacht wurde. Daher sehen die registerrechtlichen Vorschriften keine Dokumentenbeifügung vor, wenn bereits durch die Einreichung der Anmeldung unter Zugrundelegung des materiellen Rechts das Vorliegen der Tatsache hinreichend plausibel ist. Somit entfällt bspw. bei der Anmeldung einer erteilten Prokura für eine GmbH die Beifügung einer Niederschrift über den nach § 46 Nr. 7 GmbHG erforderlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung, da dieser das Innenverhältnis betrifft, jedoch keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Prokura darstellt.