Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Mitwirkung des Prokuristen bei Registeranmeldung
Normenkette
HGB §§ 48, 53; GmbHG § 46 Nr. 7
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 14.09.2004; Aktenzeichen 3/16 T 14/04) |
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 72 HRB 53043) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe
Herr Sch. meldete am 2.4.2004 gemeinsam mit dem Geschäftsführer R., welcher gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen gesamtvertretungsberechtigt ist, zur Eintragung in das Handelsregister an, dass er zum Prokuristen bestellt worden sei und die Gesellschaft gemeinschaftlich mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen vertrete. Der Anmeldung war ein entsprechender Gesellschafterbeschluss vom 23.3.2004 beigefügt.
Daraufhin teilte die Rechtspflegerin des Registergerichts mit Schreiben vom 13.4.2004 mit, dass die Eintragung nicht erfolgen könne, weil es der Anmeldung durch einen weiteren Geschäftsführer oder einen Prokuristen bedürfe, da der neu bestellte Prokurist Sch. nicht berechtigt sei, bei seiner eigenen Anmeldung zur Prokura mitzuwirken. Einer hiergegen gerichteten Eingabe half die Rechtspflegerin nicht ab und legte die Sache zur Entscheidung über die Beschwerde dem LG vor.
Das LG wies die Beschwerde mit Beschluss vom 14.9.2004 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es könne dahinstehen, ob der neu bestellte Prokurist zur Mitwirkung bei seiner eigenen Anmeldung zum Handelsregister mitwirken dürfe; jedenfalls fehle es an einer wirksamen Bestellung des Prokuristen, weil der der Anmeldung beigefügte Gesellschafterbeschluss nur im Innenverhältnis der Gesellschaft wirke, während es an der Erteilung der Prokura durch das hierfür zuständige Vertretungsorgan, hier also durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem bereits bestellten Prokuristen, fehle.
Hiergegen wendet sich die Gesellschaft mit der weiteren Beschwerde, mit der sie insb. geltend macht, durch die Vorinstanzen sei der Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG verletzt worden, und die Fotokopie eines von zwei Geschäftsführern unterzeichneten Schreibens vom 23.3.2004 vorlegt, mit welchem der Gesellschaft zu Händen Herrn Sch. mitgeteilt wird, dass dieser mit sofortiger Wirkung zum Prokuristen bestellt worden sei.
Die zulässige Beschwerde führte in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Im Ergebnis zu Recht hat das LG entschieden, dass eine Eintragung der Prokura auf Grund der bisher eingereichten Unterlagen nicht in Betracht kommt. Das Registergericht hat zu Recht die Mitwirkung des einzutragenden Prokuristen bei der Anmeldung beanstandet.
Gemäß § 53 Abs. 1 HGB ist die Erteilung einer Prokura in Gestalt der hier vorliegenden Gesamtprokura von dem Inhaber des Handelsgeschäftes zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei der GmbH ist die Anmeldung durch die gesetzlichen Vertreter in vertretungsberechtigter Anzahl vorzunehmen, hier also durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem bereits bestellten und in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen. Im Anschluss an eine grundlegende Entscheidung des BayObLG (BayObLG NJW 1973, 2068) entspricht es fast einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass der Prokurist, dessen Gesamtprokura erst in das Handelsregister eingetragen werden soll, bei dieser Handelsregisteranmeldung nicht mitwirken kann (Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 53 Rz. 1; Ensthaler, GK HGB, 6. Aufl., § 53 Rz. 1; Koller/Roth/Morck, HGB, 4. Aufl., § 53 Rz. 3; Röhricht/von Westphalen, HGB, 2. Aufl., § 53 Rz. 10; Keidel/Schmatz/Stöber, Registerrecht, 5. Aufl., Rz. 74; Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 6. Aufl., A 114, m.w.N.; Müther, Das Handelsregister in der Praxis, § 10 Rz. 8, m.w.N.). Das BayObLG hat dies zutreffend mit der Erwägung begründet, dass der Antrag auf deklaratorische Eintragung der Prokura zugleich der Glaubhaftmachung der einzutragenden Tatsache dient und das Registergericht in der Regel der Prüfung entheben soll, ob die angemeldete Tatsache richtig ist. Der Anmeldung kommt aber die Vermutung für die wirksame Erteilung der Prokura nur dann zu, wenn sie durch die zur Erteilung dieser Prokura berechtigten Vertretungsorgane erfolgt. Denn in der Anmeldung durch diese Personen kann regelmäßig auch die Bestellung des einzutragenden Prokuristen gesehen werden, falls sie zuvor noch nicht erfolgt sein sollte (RGZ 134, 303 [304]).
Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an und kann die hiergegen gerichteten Einwendungen einer vereinzelten Stimme in der Literatur (Bärwaldt, NJW 1997, 1404), auf die sich die Anmelderin beruft, nicht teilen. Insbesondere vermag der Hinweis auf die Zulässigkeit der Anmeldung der eigenen Bestellung durch den Geschäftsführer sowie der Mitwirkung des Prokuristen bei der Eintragung eines anderen Prokuristen im Falle der unechten Gesamt...