Rz. 295

Das eben Gesagte lässt sich schematisch wie folgt darstellen:[375]

 

Eingeschränkte Leistungspflicht

Nach § 1603 Abs. 1 ist unterhaltspflichtig nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Lebensbedarfs (= Eigenbedarf = Selbstbehalt) den vollen Unterhalt zu gewähren. Nur der Teil des – unterhaltsrechtlich bereinigten – Einkommens ist für den Unterhalt verfügbar, der den Selbstbehalt übersteigt. Lediglich insoweit ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegeben.

Verschärfte Leistungspflicht

Für den Unterhalt minderjähriger oder diesen gleichgestellten privilegiert volljähriger Kinder haften die Eltern verschärft (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2). Sie müssen alle verfügbaren Mittel (Einkommen und in der Regel auch Vermögen) für den Unterhalt verwenden, indem sie diese Mittel gleichmäßig für den eigenen Unterhalt und den Unterhalt ihrer minderjährigen und privilegiert volljährigen Kinder verwenden. Verfügbar in diesem Sinne sind alle Mittel, die das Existenzminimum (notwendiger Selbstbehalt) überschreiten. Die Elternverantwortung, deren Ausfluss die Unterhaltspflicht ist, überlagert die grundsätzlichen – auch beruflichen – Dispositionsmöglichkeiten des Unterhaltsschuldners.

 

Rz. 296

Im Rahmen der verschärften Leistungspflicht muss der Unterhaltsschuldner auch seine Arbeitskraft gesteigert ausnutzen in dem Sinne, dass er nicht nur den Mindestbedarf, sondern den angemessenen Unterhalt der minderjährigen und/oder privilegiert volljährigen Kinder sicherstellen kann.[376]

[375] Vgl. Weinreich/Eder, § 1603 Rn 1 m.w.N.
[376] BGH FamRZ 2000, 1358; OLG Düsseldorf ZFE 2003, 154 (Ls.); Elden, FamFR 2010, 241.

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