Rz. 865

Freiwillige Leistungen Dritter werden unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht bedarfsmindernd angerechnet, sofern nicht folgende Ausnahmesituationen vorliegen:

Der Dritte will den Unterhaltsschuldner entlasten,[1209] auch wenn er einer eigenen, eventuell auch nur subjektiv empfundenen Verpflichtung nachkommen will. Im Rahmen einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft mindern daher Zuwendungen des Lebenspartners die Bedürftigkeit auch dann, wenn das (volljährige) Kind diesem keine entsprechenden hauswirtschaftlichen Versorgungsleistungen erbringt;[1210]
Es liegen auf Seiten der/s Unterhaltsschuldner/s äußerst beengte wirtschaftliche Verhältnisse vor, wie es im Bereich von Mangellagen stets der Fall ist;
Stipendien in Form laufender Leistungen mindern den Unterhaltsbedarf eines Studenten.
 

Rz. 866

Eine Anrechnung öffentlicher Ausbildungshilfen ist dann nicht gerechtfertigt, wenn sie zum einen für Maßnahmen geleistet werden, deren Kosten die Eltern aufgrund ihrer bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1610 Abs. 1 und 2 nicht zu tragen hätten. Zum anderen soll eine Anrechnung dann unterbleiben, wenn die Ausbildungshilfe eine besondere Leistung des Auszubildenden belohnen soll oder wenn die Anrechnung mit dem besonderen Förderungszweck unvereinbar wäre.[1211] Kosten für Fahrten zur und von der Ausbildungsstätte, Miete, Verpflegung und Reinigungskosten fallen unter die vom Ausbildungsfreibetrag in typischer Weise erfassten Aufwendungen.[1212]

[1209] BGH FamRZ 1993, 417.
[1210] OLG Koblenz FamRZ 1991, 1469.
[1211] BFHE 198, 493 = NJW 2002, 2583.
[1212] BFHE 198, 493 = NJW 2002, 2583.

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