Rz. 534

Der barunterhaltspflichtige Elternteil leistet nicht, der andere Elternteil erbringt die Betreuungsleistung für das gemeinsame Kind. In dieser Konstellation wechselt das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt vom betreuenden Elternteil zu dem trotz bestehender Verpflichtung zum Barunterhalt nicht leistenden Elternteil. Dem bis zum Obhutswechsel betreuenden Elternteil steht dann gegen den nicht Barunterhalt leistenden Elternteil für die Vergangenheit, also die Zeit der Nichtzahlung bis zum Wechsel, der familienrechtliche Ausgleichsanspruch zu.[706]

[706] BGH FamRZ 1981, 761; FamRZ 1994, 1102.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge