Rz. 784

Die Regelstudienzeit mit der Förderungshöchstdauer nach dem BAföG ist nur ein Anhaltspunkt für die übliche Studiendauer, die mit dem Regelabschluss endet. Sie begrenzt den Unterhaltsanspruch nicht ohne weiteres. Gleiches gilt für im Hochschulrahmengesetz für den jeweiligen Studiengang angegebene Studienhöchstdauer.[1053] Maßgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern. Sind sie knapp, dann ist die Unterhaltspflicht gegenüber dem studierenden Kind auf denjenigen Zeitraum begrenzt, in dem bei gebotener Leistungsbereitschaft der Regelabschluss des Studiums erreicht werden kann bzw. in dem die Höchstförderungsdauer nach dem BAföG endet.[1054]

 

Rz. 785

 

Praxistipp

Im Zusammenhang mit der Regelstudienzeit ist die Anspruchsvoraussetzung der Zielstrebigkeit des Unterhaltsberechtigten, das Studium innerhalb angemessener und üblicher Zeit zu beenden, von Relevanz.

 

Rz. 786

Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt spätestens dann, wenn die Regelstudienzeit erheblich überschritten wird, und die BAföG-Förderung deshalb entfallen ist. Ein (anschließender) Anspruch gegen die Eltern kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.[1055] Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern kann eine Überschreitung der Regelstudienzeit um bis zu zwei Semester noch als angemessen anzusehen sein,[1056] im Einzelfall noch mehr, wenn die durchschnittliche Studienzeit des betreffenden Studiengangs erheblich über der Regelstudienzeit liegt.[1057] Hinzuzurechnen ist außerdem die Zeit der Diplomprüfung bzw. des Staatsexamens. Diese Prüfungszeit ist von der Regelstudienzeit regelmäßig nicht erfasst. Bei einem Studium werden über die Regelstudienzeit hinaus noch ein bis zwei Examenssemester zugestanden.[1058] Erst nach Abschluss der Prüfung/en gilt eine Berufsausbildung als abgeschlossen.[1059]

[1054] OLG Hamm FamRZ 1994, 387.
[1055] OLG Hamm FamRZ 1981, 493.
[1056] OLG Hamm FamRZ 1999, 886; OLG Celle EzFamR aktuell 2001, 167.
[1057] BGH FamRZ 1992, 1064.
[1058] BGH FamRZ 1992, 1064.
[1059] OLG Celle EzFamR aktuell 2001, 167 (Ls.).

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