Rz. 784
Die Regelstudienzeit mit der Förderungshöchstdauer nach dem BAföG ist nur ein Anhaltspunkt für die übliche Studiendauer, die mit dem Regelabschluss endet. Sie begrenzt den Unterhaltsanspruch nicht ohne weiteres. Gleiches gilt für im Hochschulrahmengesetz für den jeweiligen Studiengang angegebene Studienhöchstdauer.[1053] Maßgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern. Sind sie knapp, dann ist die Unterhaltspflicht gegenüber dem studierenden Kind auf denjenigen Zeitraum begrenzt, in dem bei gebotener Leistungsbereitschaft der Regelabschluss des Studiums erreicht werden kann bzw. in dem die Höchstförderungsdauer nach dem BAföG endet.[1054]
Rz. 785
Praxistipp
Im Zusammenhang mit der Regelstudienzeit ist die Anspruchsvoraussetzung der Zielstrebigkeit des Unterhaltsberechtigten, das Studium innerhalb angemessener und üblicher Zeit zu beenden, von Relevanz.
Rz. 786
Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt spätestens dann, wenn die Regelstudienzeit erheblich überschritten wird, und die BAföG-Förderung deshalb entfallen ist. Ein (anschließender) Anspruch gegen die Eltern kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.[1055] Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern kann eine Überschreitung der Regelstudienzeit um bis zu zwei Semester noch als angemessen anzusehen sein,[1056] im Einzelfall noch mehr, wenn die durchschnittliche Studienzeit des betreffenden Studiengangs erheblich über der Regelstudienzeit liegt.[1057] Hinzuzurechnen ist außerdem die Zeit der Diplomprüfung bzw. des Staatsexamens. Diese Prüfungszeit ist von der Regelstudienzeit regelmäßig nicht erfasst. Bei einem Studium werden über die Regelstudienzeit hinaus noch ein bis zwei Examenssemester zugestanden.[1058] Erst nach Abschluss der Prüfung/en gilt eine Berufsausbildung als abgeschlossen.[1059]
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