Rz. 589

Die Abänderung der Unterhaltsbestimmung erfordert eine wertende Gesamtschau aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles im Rahmen des § 1618a, insb. Zumutbarkeitsgründe auf Seiten des Kindes und wirtschaftliche Interessen auf Seiten der Eltern.[779] Die Änderung der Unterhaltsbestimmung ist gerechtfertigt, wenn im Einzelfall die Interessen des Unterhaltsgläubigers schwerer wiegen als die Gründe, derentwegen das Gesetz den Eltern das Bestimmungsrecht über die Art der Unterhaltsgewährung eingeräumt hat.[780]

[780] KG FamRZ 2006, 60 = FuR 2006, 82.

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