Rz. 659

Die elterliche Sorge endet mit Eintritt der Volljährigkeit, das volljährige Kind muss nicht mehr von einem oder beiden Elternteil(en) betreut werden. Die elterliche Verantwortung wird zur Barunterhaltspflicht beider Elternteile. Der sich aus der Lebensstellung der Eltern ableitende Bedarf des volljährigen Kindes ergibt sich daher aus der Summe der Einkünfte beider Elternteile.

 

Rz. 660

Für den ungedeckten Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes haften die Eltern anteilig nach dem Verhältnis ihrer unterhaltsrechtlich bereinigten Einkünfte, die um den angemessenen Selbstbehalt reduziert werden. Zu beachten ist, dass das volljährige Kind im Verhältnis zum minderjährigen und privilegiert volljährigen Kind im Rangverhältnis zurücktritt (§ 1609).

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