Rz. 430
Ein einfacher Mangelfall liegt vor, wenn der Unterhaltsschuldner hinsichtlich des erstrangigen (§ 1609 Nr. 1) Kindesunterhalts leistungsfähig ist, aber der Bedarf des zweitrangigen Unterhaltsgläubigers (§ 1609 Nr. 2) nicht – mehr – bei Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts gedeckt ist.[584]
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