Rz. 499

Ist die Rechtsverfolgung gegen den/die erstrangig Unterhaltspflichtigen (Primärschuldner) im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert, aber auch wenn davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung erfolglos bleiben wird, da sich die Leistungsfähigkeit des Primärschuldners alleine aus der Zurechnung fiktiver Einkünfte ergibt,[670] greift die Ersatzhaftung der Großeltern nach § 1607 Abs. 2 ein.

 

Rz. 500

Die Großeltern werden als Sekundärschuldner gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig. Allerdings entsteht die Unterhaltsverpflichtung der Großeltern nicht wie bei § 1607 Abs. 1 originär, sondern die Großeltern sind Sekundärschuldner nach § 1607 Abs. 2, die die Primärschuldner in Regress nehmen können, indem der Anspruch des Kindes im Wege der Legalzession auf die tatsächlich Unterhalt zahlenden Großeltern übergeht.[671]

[671] Weinreich/Eder, § 1607 Rn 30.

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