Rz. 590

Hat das Gericht gem. § 1612 Abs. 2 Satz 2 die Art des zu gewährenden Unterhalts abgeändert, dann wirkt diese Bestimmung auf den Zeitpunkt der Zustellung der Antragsschrift zurück.[781]

[781] OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 460; OLG Hamm OLGR 2000, 176 (Ls.); BayObLG FamRZ 2000, 976; OLG Dresden FamRZ 2004, 209.

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