Rz. 765

Ist das Kind zum Zeitpunkt der Auswahl seiner Ausbildung noch minderjährig, dann haben die Eltern – während intakter Ehe wie auch nach Trennung/Scheidung als gemeinsam Sorgeberechtigte (siehe § 1687 – gegenseitiges Einvernehmen) – zusammen mit ihrem Kind in gemeinsamer verantwortlicher Entscheidung eine angemessene, optimale neigungs- und begabungsbezogene Berufsausbildung zu wählen,[1007] wobei den individuellen Umständen, vor allem den bei dem Kind vorhandenen persönlichen Voraussetzungen, maßgebliche Bedeutung zukommt.[1008] Ist ein Elternteil alleinsorgeberechtigt, dann wählt er gemeinsam mit dem Kind dessen Berufsziel in alleiniger Verantwortung (§ 1626 Abs. 1).[1009]

 

Rz. 766

Das volljährige Kind hingegen entscheidet über das Berufsziel und den Gang seiner Ausbildung in eigener Verantwortung (siehe § 1618a).[1010] Auf Wünsche seiner Eltern kommt es nicht an. Die Wahl des Ausbildungsziels kann auch dem Willen der Eltern zuwiderlaufen. Ob sie dann allerdings Ausbildungsunterhalt schulden, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab: Sie müssen zwar nicht jedweden Neigungen und Wünschen nachgeben, sind aber leistungspflichtig, wenn die in dem bisherigen Ausbildungsweg dokumentierte Eignung des Kindes und seine Berufswahl einen erfolgreichen Abschluss der angestrebten Ausbildung nahelegen.[1011]

[1007] BGH FamRZ 2000, 420 = FuR 2000, 92; OVG Hamburg FamRZ 2006, 1615.
[1008] BGH FamRZ 2000, 420 = FuR 2000, 92 m.w.N.
[1009] OLG Nürnberg FamRZ 1993, 837.
[1010] BGH FamRZ 1996, 798.
[1011] BGH FamRZ 1989, 853; OVG Berlin NJW 1989, 541.

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